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Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann in vielerlei Hinsicht ein geeignetes Instrument darstellen, um den Vermögensübergang auf die Bedachten sowie die Erhaltung des Vermögens im Sinne des Erblassers sicherzustellen.

Vermeidung von Streit: Sind mehrere Erben am Nachlass beteiligt, so kommt es in vielen Fällen zu Streit über die Frage, wie der Nachlass auseinandergesetzt werden soll. Dieser Streit kann von vornherein vermieden werden, in dem der Erblasser die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses durch klare und eindeutige testamentarische Verfügungen an einen Testamentsvollstrecker anordnet.

Minderjährige Erben: Im Gegensatz zu einer sogenannten Abwicklungsvollstreckung kann der Erblasser beispielsweise im Falle von minderjährigen Erben eine Verwaltungsvollstreckung (z.B. bis zum Erreichen der Volljährigkeit oder eines bestimmten Lebensalters) anordnen. So kann verhindert werden, dass ein vom Gericht bestellter Ergänzungspfleger (der in den seltensten Fällen der Familie und dem Kind nahe steht), für Vermögensangelegenheiten des Kindes in Erscheinung tritt. Der Erblasser stellt damit aber auch sicher, dass das Kind erst dann Zugriff auf sein Erbe erhält, wenn es selbst die notwendige Reife und Befähigung besitzt, seinen Erbteil zu verwalten.

In vielfältigen anderen Konstellationen macht die Anordnung einer Testamentsvollstreckung Sinn und sollte bei der Gestaltung Ihres Testamentes in Betracht gezogen werden.

Sprechen Sie Ihren Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung Herrn Frank Legner an, um mehr über dieses Thema zu erfahren. Vorteile bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung:

  • Durchsetzung des Erblasserwillens und damit Vermeidung von Erbstreitigkeiten
  • Einsetzen einer dem Erblasser und dessen Familie vertrauten Person als Testamentsvollstrecker, der den Beteiligten gegenüber zur Neutralität verpflichtet ist
  • Vermeidung von gesetzlichen Anordnungen im Zusammenhang mit ungewollten Vermögenspflegschaften
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