September 2008



  1. Steuerverfahren sollen "schlanker" werden
Der vom Bundeskabinett im Sommer dieses Jahres verabschiedete Gesetzentwurf zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens soll papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation ersetzen und damit Bürokratiekosten abbauen. Die meisten Maßnahmen treten voraussichtlich im Jahr 2009 in Kraft. Nachfolgend werden praxisrelevante geplante Maßnahmen im Überblick vorgestellt.

Unternehmen sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 Steuererklärungen (Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärungen) standardmäßig elektronisch übermitteln. Darüber hinaus ist dies auch für die Steuerbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung geplant. Zur Vermeidung unbilliger Härten können die Finanzbehörden in Ausnahmefällen aber auch darauf verzichten.

Neu gegründete Unternehmen müssen im Zusammenhang mit der Aufnahme Ihrer Tätigkeit u.a. Auskunft über ihre steuerrelevanten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse geben. Diese Verpflichtung sollen sie künftig auf elektronischem Wege erfüllen können.

Es ist beabsichtigt, die Abgabe der Steuererklärung von privaten Steuerzahlern dadurch zu vereinfachen, dass künftig bestimmte - bisher in Papierform vorzulegende - Belege und Unterlagen dem Finanzamt auf elektronischem Wege verfügbar gemacht werden können. Davon betroffen sind zunächst Bescheinigungen über Spenden, vermögenswirksame Leistungen und Riester-Verträgen.

Geplant ist, dass Finanzverwaltung und Rentenversicherung ihre Außenprüfungen bei Arbeitgebern künftig zeitgleich vornehmen.

Die Grenzen für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen sollen von aktuell 6.136 EUR auf 7.500 EUR angehoben werden. In den Fällen, in denen die Umsatzsteuerschuld des Vorjahrs unter einer bestimmten Betragsgrenze liegt, können Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden. Es ist beabsichtigt, diese Betragsgrenze von 512 EUR auf 1.000 EUR anzuheben. Ferner können Unternehmer, deren Vorsteuer-Überschuss im Vorjahr eine bestimmte Betragsgrenze überschritten hat, wählen, ob sie ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich oder vierteljährlich abgeben. Dies ist künftig der Fall, wenn der Betrag 7.500 EUR übersteigt.

Beabsichtigt ist, die Schwellenwerte für monatlich abzugebende Lohnsteuer-Anmeldungen von 3.000 EUR auf 4.000 EUR anzuheben. Für vierteljährliche Anmeldungen soll der Betrag von 800 EUR auf 1.000 EUR angehoben werden.

Bei Ausführung umsatzsteuerfreier Leistungen an andere Unternehmer soll die Erteilung einer Rechnung grundsätzlich nicht mehr notwendig sein. Weiter ist geplant, auf die bisher obligatorische Ausstellung so genannter Sammelrechnungen bei elektronischer Datenübermittlung zu verzichten.

Die Mitteilung der Banken über einbehaltene Abgeltungsteuer getrennt nach Postleitzahlen soll in elektronischer Form erfolgen.

Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens vom 23.7.2008

  1. Zurechnung von Kapitalerträgen für Vermögen, das den Kindern "geschenkt" wurde
Sind Eltern über das Konto ihres Kindes verfügungsberechtigt und behandeln sie diese Gelder wie ihr eigenes Vermögen, sind ihnen die daraus erzielten Kapitaleinkünfte und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften uneingeschränkt zuzurechnen. Das gilt auch, wenn das Kind volljährig ist.

Im vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatten Eltern Wertpapiergeschäfte über Konten ihrer fünf voll- und minderjährigen Kinder abgewickelt. Die erwirtschafteten Erträge wurden durch Überweisungen den Konten der Eltern gutgeschrieben oder in bar abgehoben. Damit waren die Vermögenssphären der Eltern und die ihrer Kinder nicht getrennt.

Denn Erträge sind immer demjenigen zuzurechnen, der die Erträge auf eigene Rechnung erzielt und der das zugrunde liegende Kapital zu keiner Zeit wie fremdes Vermögen verwaltet hat. Ein Indiz dafür ist, wenn Eltern umfangreiche Wertpapiergeschäfte über das Depot der Kinder vornehmen und hierüber detaillierte Aufzeichnungen führen. Diese Auflistung macht nur dann Sinn, wenn mit den festgehaltenen An- und Verkäufen zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die Gewinne den Eltern zuzurechnen sind. Anders wäre dies nur zu beurteilen gewesen, wenn sie das Kapital strikt von ihrem eigenen Vermögen getrennt hätten.

Die erwünschte Zuordnung der Einkünfte bei den Kindern zur Ausnutzung von Freibeträgen gelingt nur, wenn die Konten auf den Namen der Kinder lauten und die erzielten Erträge auf Konten der Kinder verbleiben. Über diese Konten dürfen allerdings keine laufenden Unterhaltskosten für die Kinder finanziert werden. Erlaubt sind lediglich konkrete Anschaffungen für den Nachwuchs. Der entnommene Betrag muss dann mit dem Kaufpreis übereinstimmen.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.4.2008, Az. 5 K 2200/05

  1. Verlängerung der Investitionszulage bis 2013 mit jährlich verminderten Fördersätzen geplant
Das derzeit gültige Investitionszulagengesetz 2007 läuft Ende 2009 aus. Um betriebliche Investitionen in den neuen Ländern mithilfe einer Investitionszulage weiterhin zu fördern, hat das Bundeskabinett nun eine Nachfolgeregelung beschlossen. Der Gesetzentwurf verfolgt allerdings ferner das Ziel, ein deutliches Signal für ein Ende der Investitionsförderung durch Investitionszulagen zu setzen. Im Entwurf findet man eine degressive Ausgestaltung der Fördersätze. Die derzeit geltende Grundzulage von 12,5 Prozent für Großunternehmen soll sich von 2010 bis 2013 jährlich um 2,5 Prozent verringern, sodass für im Jahr 2013 begonnene Erstinvestitionsvorhaben noch 2,5 Prozent Investitionszulage gewährt werden.

Der Satz von 25 Prozent für kleine und mittlere Unternehmen sinkt entsprechend um 5 Prozent pro Jahr, sodass 2013 nur noch 5 Prozent übrig bleiben. Damit sollen bis 2013 steuerfreie Zulagen in einer Größenordnung von rund 2,3 Mrd. EUR zur Verfügung stehen. Diese sollen in betriebliche Erstinvestitionsvorhaben des verarbeitenden Gewerbes, in bestimmte produktionsnahe Dienstleistungen und ins Beherbergungsgewerbe fließen. Zum Fördergebiet gehören alle neuen Bundesländer und Berlin. Für einige Teile Berlins sollen allerdings Sonderbedingungen gelten. Der Kreis der begünstigten Unternehmen sowie die förderfähigen Investitionen ändern sich gegenüber den bisher bestehenden Regelungen nicht. Mehrjährige Investitionsvorhaben werden mit dem Zulagensatz gefördert, der im Jahr des Vorhabensbeginns gilt. Unternehmen, die bis Ende 2009 mit ihren Investitionsprojekten beginnen, können also noch von den derzeit geltenden Fördersätzen profitieren.

Regierungsentwurf des Investitionszulagengesetzes 2010 vom 22.7.2008