August 2008
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Verlust aus Veräußerung von Gebrauchsgütern ist steuerlich relevant
Wird ein privater Pkw binnen Jahresfrist verkauft, kann der dadurch entstehende Verlust steuerlich geltend gemacht
werden. Denn alle privaten Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern, auch solchen des täglichen Gebrauchs, unterliegen
der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind alle körperlichen Gegenstände bzw. Wirtschaftsgüter zu erfassen, die im Privatvermögen
gehalten werden. Damit fallen nicht nur Wertpapiere sondern z.B. auch Pkw darunter. Dies gilt selbst dann, wenn die Gegenstände
objektiv kein Wertsteigerungspotenzial besitzen. Die Finanzverwaltung konnte sich mit Ihrer Argumentation nicht durchsetzen,
ass private Gebrauchsgüter mit Verlustpotenzial nicht Steuer mindernd berücksichtigt werden können.
Der durch den Verkauf von Gebrauchsgütern wie Antiquitäten, Schmuck, Gemälde, Einrichtungsgegenstände oder Jahreswagen erzielte
Verlust lässt sich mit Gewinnen aus Börsengeschäften und Immobilienverkäufen verrechnen. Sofern kein Ausgleich im gleichen oder
vorangegangenen Jahr möglich ist, darf der Verlustvortrag bis 2013 Gewinne unter der Abgeltungsteuer mindern. Das gelingt aber nur
bei einem Verkauf bis Ende 2008.
BFH-Urteil vom 22.4.2008, Az. IX R 29/06
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Neues "modernes" Bilanzrecht von der Bundesregierung beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 21.5.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) beschlossen.
Ziel des Gesetzes ist es, dass das bewährte, kostengünstige und einfache "HGB-Bilanzrecht" auf Dauer beibehalten
und für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards gestärkt wird. Wichtige Punkte des Gesetzentwurfs
sind:
Deregulierung:
Mit dem Gesetzentwurf sollen Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand entlastet werden. Mittelständische
Einzelkaufleute, die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, sollen von der handelsrechtlichen Buchführungs-
und Bilanzierungspflicht befreit werden. Für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung) sind ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen.
Verbesserung der Aussagekraft der Abschlüsse nach dem Handelsgesetzbuch (HGB):
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz will das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einem Regelwerk ausbauen, das den internationalen
Rechnungslegungsstandards gleichwertig, aber wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist. Insbesondere
soll es dabei bleiben, dass die HGB-Bilanz Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung ist. Dies ermöglicht den mittelständischen
Unternehmen nur ein Rechenwerk - die sog. Einheitsbilanz - aufzustellen.
Der Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes wird wahrscheinlich unmittelbar nach der Sommerpause vom Bundestag beraten werden.
Der größte Teil der neuen Vorschriften soll nach dem gegenwärtigen Stand erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung finden, die
im Kalenderjahr 2009 beginnen. Erleichterungen sollen teilweise aber schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen
werden können.
Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 21.5.2008
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Fahrten zur Bildungseinrichtung sind mit den tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen
Nimmt ein Arbeitnehmer an einer auswärtigen beruflichen Bildungsmaßnahme teil, wird der Ort der Fortbildung nicht zur
regelmäßigen Arbeitsstätte. Das hat zur Folge, dass die Fahrtkosten nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in
tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Im Urteilsfall nahm ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer an einer längerfristigen, jedoch vorübergehenden beruflichen
Fortbildungsmaßnahme an jeweils zwei Abenden in der Woche und samstags teil.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegen eine regelmäßige Arbeitsstätte oder ein Tätigkeitsmittelpunkt nur dann vor,
wenn der dortige Aufenthalt nachhaltig und dauerhaft ist. Die in der Freizeit ausgeübte Fortbildungsmaßnahme erstreckte
sich im Urteilsfall zwar über vier Jahre, war aber dennoch als vorübergehend einzustufen, da sie nicht auf Dauer angelegt
war.
BFH-Urteil vom 10.4.2008, Az. VI R 66/05
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Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Als Unternehmer müssen Sie die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
leicht und einfach nachprüfbar beleg- und buchmäßig nachweisen. Dabei setzt die umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche
Lieferung voraus, dass:
- Sie als Unternehmer - oder der Abnehmer - den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet haben,
- Der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Liefergegenstand für sein Unternehmen erworben hat, und
- der Erwerb des Liefergegenstandes beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat der Umsatzsteuer unterliegt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr die Nachweispflichten für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen weiter konkretisiert:
- Sie müssen als Unternehmer die Identität des Abnehmers einer angeblichen innergemeinschaftlichen Lieferung z.B. durch
Kaufverträge und Vollmachten nachweisen. Allein die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer reicht hierfür nicht
aus
- Sie müssen für den Fall der Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands durch den Abnehmer eindeutig nachweisen,
dass derjenige, der für den Abnehmer handelt, dessen Beauftragter ist. Dass eine Vollmacht i ausländischer Sprache vorliegt,
genügt allein nicht.
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Steuerfreistellung bei betrieblicher Gesundheitsförderung
Zurzeit laufen die Beratungen zum Jahressteuergesetz 2009. Unter anderem ist vorgesehen, dass Leistungen des Arbeitgebers
zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, bis zu einem
Freibetrag von 500 € jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei sein sollen. Diese neue Steuerbefreiungsvorschrift soll bereits
rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft treten.
Maßgeblich für Leistungen, die unter diese Regelungen fallen, ist das Sozialgesetzbuch V:
Der Arbeitgeber soll seinen Beschäftigten Maßnahmen auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der
Krankenkassen anbieten. Dazu gehören:
- Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter körperlicher Belastungen
- Gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung
- Abbau der psychosozialen Belastung und Förderung der Stressbewältigung am Arbeitsplatz und
- Einschränkung des Suchtmittelkonsums.
Die Steuerbefreiung soll auch für Zuschüsse (=Barleistungen) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer beansprucht werden können,
die die Arbeitnehmer für extern durchgeführte Maßnahmen verwenden. Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an
Sportvereine und Fitnessstudios ist allerdings nicht begünstigt.
Hinweis: Wenn der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag von 500¤ überschritten wird, muss der
Arbeitslohn nach wie vor von den Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers abgegrenzt werden.