Juli 2008
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Nachweis über Bargeldeinnahmen auch bei Einnahmen-Überschussrechnern erforderlich
Bewahrt ein Unternehmer seine täglichen Kassenendsummenbons nicht auf, darf das Finanzamt die Betriebseinnahmen schätzen.
Dies gilt nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs gleichermaßen für Bilanzierende und Einnahmen-Überschussrechner.
Im Urteilsfall wurden die Tageseinnahmen von einem Einzelhändler lediglich handschriftlich aufgezeichnet, obwohl eine
Registrierkasse im Einsatz war. Das Finanzamt erkannte die eigenhändigen Aufzeichnungen nicht an und schätzte daher zu
Recht die Einnahmen. Denn auch bei einer Einnahmen-Überschussrechnung besteht die Verpflichtung, die Betriebseinnahmen
und Betriebsausgaben durch Belege nachzuweisen.
Zwar entfällt die Pflicht der Einzelaufzeichnung von Einnahmen aus Praktikabilitätsgründen bei Bargeschäften in großem
Umfang und mit geringem Wert an unbekannte Kunden über den Ladentisch. Wird in diesen Fällen jedoch eine elektronische
Registrierkasse verwendet, besteht dennoch die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Kassenendsummenbons eines jeden Tages. Dies
ist dem Unternehmen zumutbar.
Betroffene sollten ihre Kassenendsummenbons demnach lückenlos aufbewahren. Denn nur bei Vorlage geordneter und vollständiger
Belege hat das Finanzamt Grund zur Annahme, dass die Barkasse richtig geführt wurde.
BFH-Beschluss vom 7.2.2008, Az. X B 189/07
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Kein "Steuerrabatt" bei Umwandlung von Urlaubsgeld in Warengutscheine
Das nach Wahl des Arbeitnehmers in Form eines Warengutscheins ausgezahlte Urlaubsgeld ist nicht als Vorteil aus unentgeltlich oder
verbilligter Zuwendung von Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers in Höhe von 1.224 EUR (in den Streitjahren 1997 bis 1999)
jährlich steuerfrei gestellt, sondern als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Denn eine Umwandlung von Bar- in Sachlohn
kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer - unter Änderung des Anstellungsvertrags - auf einen Teil seines Barlohns verzichtet
und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt.
Urteilsfall:
Im Urteilsfall betrieb die Steuerpflichtige als GmbH & Co. KG mehrere Möbelhäuser. Die Geschäftsführung einigte sich mit dem Betriebsrat
darauf, dass die Arbeitnehmer das ihnen tarifvertraglich zustehende Urlaubsgeld wahlweise ganz oder teilweise als Warengutschrift in
Anspruch nehmen konnten. Entschied sich ein Mitarbeiter dafür, erhielt er anstelle der Geldzahlung eine Warengutschrift über den Betrag.
Diese konnte er bis zum jeweiligen Jahresende in allen Filialen des Arbeitgebers einlösen. Eine Barauszahlung der Gutschrift war nicht möglich.
Voraussetzung:
Die besondere Rabattbesteuerung für Sachbezüge setzt voraus, dass der Anspruch des Arbeitnehmers originär auf Sachlohn gerichtet ist.
Hat der Arbeitnehmer jedoch - wie im Urteilsfall - einen auf Geld gerichteten Lohnanspruch und verwendet er diesen zum Erwerb der
entsprechenden Ware, ist dies Lohnverwendung.
Hinweis: Daran änderte auch die Betriebsvereinbarung nichts, die den Arbeitnehmern das Recht einräumte, zwischen
Urlaubsgeld und Warengutschein zu wählen. Denn sie selbst ließ den Anspruch auf Barlohn unberührt.
BFH-Urteil vom 6.3.2008, Az. VI R 6/05
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Alle entstandenen Steuererstattungsansprüche gehören zum erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb
Nicht nur die zum Todeszeitpunkt eines Erblassers per Steuerbescheid bereits festgesetzten Steuererstattungsansprüche
unterliegen der Erbschaftsteuer. Vielmehr fallen sämtliche private Steuererstattungsansprüche aus Veranlagungszeiträumen,
die beim Tod des Erblassers bereits abgelaufen aber noch nicht festgesetzt waren, in den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb.
Betroffen sind auch Steuererstattungsansprüche, die in der Zeit bis zum Tod des Erblassers dadurch entstanden sind,
dass die Steuer fehlerhaft zu hoch festgesetzt und noch vom Erblasser bezahlt worden ist. Denn für den Anfall von
Erbschaftsteuer ist es nicht erforderlich, dass die Erstattungsansprüche beim Tod des Erblassers auch durchsetzbar
waren.
Steuererstattungsansprüche für das Todesjahr bei zusammenveranlagten Ehegatten entstehen dagegen erst mit Ablauf des
Todesjahrs und gehören damit auch nicht mehr zum erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb.
BFH-Urteil vom 16.1.2008, Az. II R 30/06
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Investitionszuschüsse wirken sich im Jahr der Bewilligung aus
Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen und privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, hat der Steuerpflichtige
grundsätzlich ein Wahlrecht. Er kann die Investitionszuschüsse als Betriebseinnahmen erfassen oder "erfolgsneutral" von den
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsguts abziehen und damit die Bemessungsgrundlage für die
Absetzung für Abnutzung (AfA) kürzen.
Dies gilt sowohl für bilanzierende Steuerpflichtige als auch für solche, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung
ermitteln. Ein Einnahmen-Überschussrechner hat dieses Wahlrecht allerdings bereits im Jahr der Zusage des Zuschusses und nicht
erst bei Auszahlung auszuüben. Denn der Zuschuss mindert bereits im Jahr der Bewilligung die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
Sonderabschreibungen sind ebenfalls von den im Zeitpunkt der Zusage um den Zuschuss geminderten Anschaffungs- und
Herstellungskosten vorzunehmen.
BFH-Urteil vom 29.11.2007, Az. IV R 81/05