Juni 2008
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Umsatzsteuer auf ausgegebene Gutscheine
Berechtigen Gutscheine nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen, handelt es sich lediglich um den
Umtausch von Bargeld. Das hat zur Folge, dass die Leistung erst dann der Umsatzsteuer unterliegt, wenn der Gutschein
eingelöst wird. Beispiel: Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb
von Speisen und Getränken eingelöst werden kann.
Werden hingegen Gutscheine über konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als
Anzahlung bereits der Umsatzbesteuerung. Das gilt etwa, wenn ein Fitnessstudio einen Gutschein allein zur Benutzung
der Sonnenbank ausstellt. Bei Ausführung der Leistung unterliegt ein eventuell noch zu zahlender Differenzbetrag
ebenfalls der Umsatzsteuer. Werden diese Gutscheine endgültig nicht eingelöst, ist die Umsatzsteuer zu berichtigen.
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Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Der BFH hat mit Urteil vom 6.12.2007 entschieden, dass der so genannte Sofortabzug der Vorsteuer es gebiete, dass
der Finanzverwaltung eine leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglicht wird.
Der BFH hatte bisher nur in Fällen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) entschieden, dass der Abzug
der in der Rechnung der GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich ist, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz
der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat. Der Unternehmer, der den
Vorsteuerabzug begehre, trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden
Unternehmers tatsächlich bestanden hat, weil für ihn eine Obliegenheit besteht, sich über die Richtigkeit der
Angaben in der Rechnung zu vergewissern. Mit dem jetzigen Urteil werden diese Anforderungen auf alle Unternehmer -
unabhängig von der Rechtsform, in der sie ihr Unternehmen betreiben - erstreckt.
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Unangemessene Kraftfahrzeugkosten: Wie teuer darf der Firmenwagen werden?
Betrieblich veranlasste Aufwendungen können Sie dann nicht als Betriebsausgaben abziehen, wenn diese Aufwendungen
auch Ihre private Lebensführung berühren und soweit die Kosten nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen
anzusehen sind.
Mit einem solchen Fall hatte sich das Finanzgericht Hessen zu beschäftigen: Es hat den Kaufpreis von rund 68.000 EUR
für einen Mercedes Roadster 320 SL als Zweitfahrzeug eines erst kürzlich eröffneten Betriebs als unangemessen angesehen.
Erschwerend kam hinzu, dass der Jungunternehmer in einem Fragebogen zur Betriebseröffnung einen jährlichen Umsatz von nur
ca. 25.000 EUR und einen Gewinn von 1.500 EUR erklärte - Zahlen, die einen so teuren Pkw nicht rechtfertigen. Für den
Unternehmer hatte dies folgende Konsequenzen:
- Anschaffungskosten des Pkw und Abschreibung: Er konnte nicht den gesamten Kaufpreis von 68.000 EUR im Rahmen
der jährlichen Abschreibungen (AfA) steuermindernd geltend machen. Die AfA ist nur auf die als angemessen zu bewertenden
anteiligen Anschaffungskosten möglich. Im Streitfall wurde die AfA nach Ansicht der Richter vom Finanzamt zu Recht
um 2/3 gekürzt.
- Laufende Kfz-Kosten: Die übrigen Betriebskosten, wie etwa Kfz-Steuer und Versicherung, Kraftstoff, Instandsetzungs-,
Wartungs- und Pflegekosten sowie Garagenmiete, sind hingegen in der Regel nicht als unangemessen anzusehen, weil diese
Aufwendungen auch für ein angemessenes Fahrzeug entstehen würden.
Wichtig: Die Vorsteuerbeträge, die auf die unangemessenen Aufwendungen entfallen, sind ebenfalls nicht abziehbar. So
wäre auch hier der Vorsteuerabzug für 2/3 der tatsächlichen Netto-Anschaffungskosten zu verneinen.
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Seit 01.01.2008 reicht die elektronische Archivierung von Entgeltunterlagen
Arbeitgeber müssen bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahrs die Unterlagen aufbewahren, die
den Bereich der Entgeltabrechnung und des Rechnungswesens betreffen. Entgeltunterlagen des Arbeitgebers enthalten Angaben zum
Beschäftigungsverhältnis, zur Erstattung von Meldungen und insbesondere zum versicherungsrechtlichen Status des Versicherten.
Seit dem 1.1.2008 können Arbeitgeber den Trägern der Rentenversicherung diese Entgeltunterlagen für die Durchführung einer
Betriebsprüfung nun vollständig auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern zur Verfügung stellen. Eine solche Berechtigung
gab es bislang nur im Steuerrecht.
Eine ordnungsgemäße maschinelle Erstellung von Entgeltunterlagen setzt voraus, dass sowohl eine Auswahl einzelner Geschäftsvorfälle
(Fallselektion) als auch eine nachvollziehbare Programmdokumentation (Verfahrensbeschreibung) zur Verfügung steht. Innerhalb der
Aufbewahrungsfrist muss der Arbeitgeber die Daten von maschinell geführten Entgeltunterlagen jederzeit verfügbar und unverzüglich
lesbar vorhalten. Er trägt die Kosten, die ihm entstehen, um auf Verlangen dem Träger der Rentenversicherung die Daten ausgedruckt
bzw. maschinell lesbar zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen.