Mai 2008
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Nicht verbrauchter Verlustvortrag ist zukünftig nicht mehr vererbbar
In Zukunft können Erben einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nicht mehr zur Minderung der
eigenen Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden. Der
BFH ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis
der Finanzverwaltung abgerückt.
Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit
der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der
Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser
nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen.
Allerdings hielt der Große Senat aufgrund des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauensschützende Übergangsregelung für
notwendig. Die neue Rechtsprechung ist daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden, d.h. erst in solchen
Erbfällen, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden.
Da der Beschluss am 12.3.2008 publik gemacht wurde, sind Verluste bei Todesfällen ab dem 13.3.2008 nicht mehr
übertragbar. Die Änderung hat in der Rechtsprechung u.a. folgende praktische Auswirkungen:
Bis zum Todesfall nicht verrechnete Spekulationsverluste sind nicht mehr vererbbar.
Auch bei Verlusten aus vermieteten Immobilien oder im Rahmen der Gewinneinkünfte sollten Verluste noch zu
Lebzeiten realisiert werden. Das gelingt etwa durch die Auflösung stiller Reserven oder den Verkauf nicht
benötigter Betriebsteile.
Ältere Betriebsinhaber sollten prüfen, ob sie Sonderabschreibungen, Bewertungswahlrechte oder Rücklagen
überhaupt noch in Anspruch nehmen.
Im Rahmen der Übergangsregelung ist die bisherige Verwaltungsauffassung bis zum 12.3.2008 weiter zu beachten, wonach
ein Verlustabzug nur dann zum Tragen kommt, wenn der Erbe durch den Verlust des Erblassers auch tatsächlich
wirtschaftlich belastet ist.
Nicht von der neuen Rechtslage sind allerdings die Erblasserschulden betroffen. Sie gehen mit dem Erbfall auf die
Rechtsnachfolger über und schmälern den erbschaftsteuerlichen Erwerb. Ähnlich sieht es aus, wenn die Nachfolger
Kirchensteuer für den Verstorbenen zahlen. Denn diese können sie weiterhin als Sonderausgaben absetzen.
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Krankenversicherungsbeiträge müssen künftig besser abziehbar sein
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält den beschränkten Abzug von privaten Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen seit 1997 für verfassungswidrig, weil die Höchstbeträge in den
jeweiligen Jahren keinen angemessenen Krankenversicherungsschutz ermöglichten.
Im Urteilsfall ging es um einen Freiberufler, der rund 18.400 EUR für die private Krankenversicherung
seiner achtköpfigen Familie zahlte. Insgesamt machte er Vorsorgeaufwendungen in Höhe von ca. 33.700 EUR
geltend, von denen sich nur rund 10.140 EUR auswirkten.
Dieses Ergebnis, so das BVerfG, sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil der Abzug im Streitjahr die
Beiträge nicht ausreichend erfasst, um der Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung
zu gewährleisten. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, spätestens zum 1.1.2010 eine Neuregelung zu
treffen. Bis dahin bleiben diese Vorschriften sowie die Nachfolgeregelungen allerdings weiter anwendbar.
Einkommensteuerbescheide ergingen bislang zum beschränkten Abzug von Krankenversicherungsaufwendungen
nur vorläufig. Aufgrund der in der aktuellen Entscheidung gewährten Übergangsfrist wird dieser Vermerk
insoweit aufgehoben, zu Erstattungen kommt es nicht.
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Neue Klassifikation der Wirtschaftszweige bei Investitionszulage
Die Investitionszulage erhalten nur bestimmte begünstigte Wirtschaftszweige. Welche Betriebe zu diesem
Kreis gehören, bestimmte sich bislang nach der Klassifikation aus dem Jahr 2003. Zum 1.1.2008 wurde diese
Klassifikation neu geordnet. Im Ergebnis sind eine Reihe von ehemals begünstigten Wirtschaftszweigen nicht
mehr investitionszulageberechtigt.
Diese Verschärfungen gelten aus Vertrauensschutzgründen jedoch erst für Investitionen, mit denen der Investor
nach dem 31.12.2008 beginnt. Betroffene Wirtschaftszweige sollten die Neuerungen allerdings schon jetzt
beachten, um geplante Investitionen eventuell vorzuziehen. Nicht mehr investitionszulageberechtigt sind
insbesondere:
- die Recyclingbranche,
- Reparaturbetriebe,
- der Aufzug- und Rolltreppeneinbau,
- die Errichtung von selbst vorgefertigten Gebäuden Ausbauelementen und serienmäßig hergestellte Dachstühle
- das Verlegen von Tonträgern,
- die Ausstrahlung von Radio- und Filmbeiträgen im Internet,
- Hufschmiede sowie
- der Umbau und Tuning von Kfz.
Es gibt aber auch Wirtschaftszweige, die erstmals ab dem 1.1.2008 zulageberechtigt sind. Dazu gehören insbesondere:
- Fotojournalisten,
- Appartementhotels,
- Beflockung und Bedrucken von Textilien und
- die Herstellung von Olivenöl, Tafelsalz, Spirituosen und Wein.
Ferner ist zu beachten, dass eine Reihe von Betrieben nun auch in eine andere Begünstigungsgruppe fallen kann.
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Aufwand auch bei abgekürztem Vertragsweg als Werbungskosten abziehbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut bekräftigt, dass Erhaltungsaufwendungen auch dann Werbungskosten für den
Vermieter bei den Mieteinkünften sind, wenn sie auf einem Werkvertrag beruhen, den ein Dritter im eigenen
Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossen hat. Denn der abgekürzte Vertragsweg führt nicht
zu Drittaufwand, den ein Vermieter wegen der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht
geltend machen kann, sondern zu eigenem Aufwand.
Der Dritte, in der Regel ein Angehöriger, wendet lediglich im Interesse des Vermieters etwas zu und verzichtet
anschließend auf die Rückzahlung. Dies ist nicht anders zu behandeln, als wenn der Dritte das Geld schenkt
und der Vermieter die Erhaltungsmaßnahmen anschließend selbst zahlt.
Für den Abzug des Aufwands ist die Mittelherkunft unerheblich. Aufwendungen sind dem Vermieter daher im
Fall des abgekürzten Vertragswegs ebenso zuzurechnen wie beim abgekürzten Zahlungsweg.
Betroffene sollten sich in offenen Fällen nun erneut auf die BFH-Rechtsprechung beziehen und den
Werbungskostenabzug beantragen