April 2008
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Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig?
Insbesondere für Arbeitnehmer, aber auch für Unternehmer, die von ihrer Wohnung zum Betrieb fahren, hat die
derzeitig in aller Öffentlichkeit diskutierte Frage, ob die ab 2007 geltende gekürzte Pendlerpauschale
verfassungswidrig ist, erhebliche steuerliche Bedeutung.
Die Hoffnung darauf, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Kürzung für verfassungswidrig erklären
wird, wurde jetzt durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestärkt, denn er ist der Ansicht der
Bundesregierung nicht gefolgt, dass die Neuregelung der Entfernungspauschale verfassungsgemäß ist. Daher
legt der BFH die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung dem BVerfG zur Entscheidung vor. Die endgültige
Entscheidung obliegt allein dem BVerfG, das angekündigt hat, sich noch 2008 abschließend mit dieser Frage zu
befassen.
Wegen der Beschränkung der Entfernungspauschale durch die Finanzverwaltung wird allen Einkommensteuerbescheiden
ab 2007 automatisch ein Vorläufigkeitsvermerk beigefügt, das heißt, dass der Steuerfall bis zur Entscheidung des
BVerfG insoweit "offen" bleibt. Nach dem von der Finanzverwaltung kürzlich überarbeiteten Vorläufigkeitskatalog
gilt der Vorläufigkeitsvermerk auch für die Frage, ob die Höhe der Entfernungspauschale verfassungsgemäß ist.
Nach Einschätzung des BFH könnte das BVerfG zu dem Ergebnis kommen, dass die Aufwendungen mit einem höheren
Betrag als 0,30 ¤ je Entfernungskilometer zu berücksichtigen sind. Auch sogenannte mittelbare Wirkungen - wie
beispielsweise die Einkunftsgrenze zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern - sind durch den
Vorläufigkeitsvermerk abgedeckt.
Hinweis: Bis zur Entscheidung des BVerfG können die Finanzämter weiterhin auf Antrag des Steuerpflichtigen
die Fahrtkosten zur Arbeit ab dem ersten Kilometer als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen.
Wird ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte mit der ungekürzten Pendlerpauschale eingetragen, besteht - trotz der
erfreulichen Auffassung des BFH - immer noch das Risiko einer Nachzahlung, falls das BVerfG die Kürzung der
Pendlerpauschale als verfassungsgemäß bestätigen sollte.
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Kindergeld - Lohnsteuer mindert nicht die Einkünfte des Kindes
Für Eltern, deren Kinder das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich noch in Ausbildung befinden, tritt beim
Kindergeld bzw. den kindbedingten Steuererleichterungen häufig das Problem auf, dass die eigenen Einkünfte und
Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 7.680 ¤ im Jahr nicht überschreiten dürfen.
Davon sind Sie beispielsweise dann betroffen, wenn Ihr Kind eine Ausbildung absolviert und eigenen Arbeitslohn
bezieht. Welche anderen Kosten dürfen aber - neben den Werbungskosten - vom Arbeitslohn abgezogen werden?
Die Beiträge des Kindes zur Sozialversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und
Pflegeversicherung können zwar abgezogen werden, aber nach einer jüngeren Entscheidung des Bundesfinanzhofs
gilt das nicht mehr für:
- einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer
- oder Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung
- oder Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung
Hinweis: Auch Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung können nicht abgezogen werden, wenn
Ihr Kind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.
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Warengutscheine als Sachbezüge
Waren und Dienstleistungen (sog. Sachbezüge), die Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern zuwenden, sind
steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie 44 ¤ monatlich nicht überschreiten (sog. Freigrenze für Sachbezüge).
Eine für alle Beteiligten äußerst interessante Möglichkeit der Lohnerhöhung, wenn man bedenkt, um wie viel Sie
den "Bar-Bruttolohn" erhöhen müssen, damit nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherung beim
Arbeitnehmer 44 ¤ monatlich ankommen.
Doch wie können Sie Ihren Beschäftigten einen Sachbezug zuwenden? Und worauf sollten Sie achten? Folgender
Streitfall zeigt, wie Sie es auf jeden Fall nicht machen sollten:
Die Arbeitnehmer erhielten von ihren Arbeitgebern eine auf 44 ¤ limitierte Kundenkarte einer Tankstelle und
kauften im Wesentlichen Kraftstoffe, aber auch Tabak- und Süßwaren ein. Die Tankstelle erteilte dem Arbeitgeber
monatlich nach Arbeitnehmern aufgeschlüsselte Rechnungen unter Angabe der gelieferten Waren. Das sei kein
Sachbezug, befand das Finanzamt und bekam vom Finanzgericht Niedersachsen Recht. Die Richter gingen ebenfalls
von steuer- und sozialversicherungspflichtigem Barlohn aus, weil die Arbeitnehmer wie beim Einsatz von Bargeld
die freie "Warenwahl" hatten.
Was müssen Sie also tun? Geben Sie Ihren Arbeitnehmern anstelle der Kundenkarte einen Warengutschein. Ein
Warengutschein ist ein Sachbezug, wenn die Ware konkret bezeichnet und auf dem Warengutschein kein Betrag
(auch kein Höchstbetrag) angegeben wird (z.B. Benzingutschein über 30 Liter Diesel). Rechnet die Tankstelle
anschließend gegenüber Ihnen ab, liegt ein Sachbezug vor, auf den die Freigrenze angewendet werden kann.
Bitte beachten Sie: Ein begünstigter Sachbezug liegt niemals vor, wenn Ihr Arbeitnehmer von Ihnen - selbst
gegen Vorlage der Rechnung - Geld bekommt.
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Doppelte Haushaltführung bei Haupthaushalt von Alleinstehenden in Elternwohnung
Der Bundesfinanzhof bekräftigt erneut seine ständige Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung, wonach es für den
Werbungskostenabzug nicht ausreicht, wenn eine einheitliche Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte
aufgesplittet ist.
Da der Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen veranlasst sein muss, ist grundsätzlich zunächst ein bereits bestehender
eigener Haupthaushalt des Berufstätigen nötig, bevor es zur Einrichtung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort
kommen kann. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch von einem Alleinstehenden ein Haupthaushalt geführt werden. D.h.,
der nicht verheiratete Arbeitnehmer muss sich in diesem Haushalt - im Wesentlichen nur unterbrochen durch die
arbeitsbedingte Abwesenheit und ggf. Urlaubsfahrten - aufhalten.
Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines
Hausstands zu bewerten. Ist der alleinstehende Arbeitnehmer im Zeitpunkt des beruflich veranlassten Umzugs in den
elterlichen Haushalt eingegliedert, hat er regelmäßig keinen eigenen Hausstand, da er die Haushaltsführung nicht mitbestimmt.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann vorliegen, wenn die besonderen Umstände die Annahme rechtfertigen, dass
der alleinstehende Arbeitnehmer die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt oder sogar als allbestimmender Teil in den
Hausstand eingegliedert ist.