März 2008



  1. Umsatzsteuer bei Kleinunternehmen mit schwankenden Umsätzen
Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt abzuführen. Voraussetzung für die Einstufung als Kleinunternehmer ist, dass der Umsatz des Unternehmers zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage befasst, wie die Kleinunternehmereigenschaft bei schwankenden Umsätzen zu bestimmen ist, und dabei festgelegt, dass der Unternehmer bei Überschreiten der Vorjahresgrenze von 17.500 € im folgenden Jahr auch dann nicht als Kleinunternehmer besteuert werden kann, wenn bereits zu Beginn des Jahres voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17.500 € sinken wird.

  1. Arbeitslohn bei Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers
Werden berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen eines fremden Unternehmens für Rechnung des Arbeitnehmers erbracht und durch den Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt, liegt ab dem 01.01.2008 Arbeitslohn (=steuerpflichtiger Werbungskostenersatz) vor.

Problemstellung:

Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Hiervon wird ausgegangen, wenn durch die Bildungsmaßnahme (z.B. Teilnahme an einem Seminar oder einer Tagung) die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöht werden soll. Es kommt nicht darauf an, ob die Bildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz, in zentralen betrieblichen Einrichtungen oder in außerbetrieblichen Einrichtungen durchgeführt werden. Berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers können daher auch dann vorliegen, wenn die Bildungsmaßnahmen von fremden Unternehmern für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden. In den letzten 15 Jahren hat die Finanzverwaltung folgende Auffassung vertreten: Leistungen liegen auch dann im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn der fremde Unternehmer die Leistung dem Arbeitnehmer in Rechnung stellt und der Arbeitgeber den Rechnungsbetrag ganz oder teilweise bzw. dem Arbeitnehmer ersetzt.

Lösung:

Die bisherige Verwaltungsauffassung ist mit Ablauf des 31.12.2007 aufgegeben worden. Ab dem 01.01.2008 liegt somit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen eines fremden Unternehmens für Rechnung des Arbeitnehmers erbracht und durch den Arbeitgeber ganz oder teilweise beglichen bzw. dem Arbeitnehmer ersetzt werden.

Hinweis: Berufsakademien erheben seit dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr für ihr Lehrangebot. Schuldner der Studiengebühr ist nach § 3 Landeshochschulgebührengesetz der studierende Arbeitnehmer. Übernehmen Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren, ist nach einer Entscheidung auf Bundesebene aufgrund des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter anzunehmen, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet. Das ganz überwiegende betriebliche Interesse muss dokumentiert sein durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden, wenn er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von 2 Jahren nach Studienabschluss verlässt.

  1. Abgabefristen für Steuererklärungen des Jahres 2007
Steuererklärungen, die sich auf das Kalenderjahr 2007 beziehen, sind von den Steuerpflichtigen bis zum 31.5.2008 abzugeben. Die verlängerte Frist bis zum 31.12.2008 gilt für die Abgabe von Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist auf Antrag bis zum 28.2.2009 verlängert werden. Bei Land- und Forstwirten sind generell gesonderte Fristen zu beachten.

Ein weitergehender Aufschub für die Abgabe der Steuererklärungen über die Angehörigen der steuerberatenden Berufe kommt grundsätzlich nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Diese sind jedoch nicht anzunehmen bei einer hohen Arbeitsbelastung des Beraters durch ständige Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen, Personalausfällen oder eigener Erkrankung des Beraters.

Den Finanzämtern bleibt es zudem vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn für Beteiligte an Gesellschaften hohe Verluste festzustellen sind oder die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Das mögliche Hinausschieben der Abgabefrist der Steuererklärungen auf das Jahresende hat auch Auswirkungen auf die Festsetzungsfrist sowie die Verzinsung. Gehen die Unterlagen erst nach Silvester beim Finanzamt ein, läuft z.B. die Verjährungsfrist ein Jahr länger. Die späte Abgabe von Steuererklärungen birgt zudem eher das Risiko, dass es in Fällen von Steuernachzahlungen zu einer Vollverzinsung kommt.

  1. Elterngeld gilt als Bezug des Kindes
Bei einem über 18 Jahre alten Kind wird kein Kindergeld gezahlt, wenn es Einkünfte und Bezüge von mehr als aktuell 7.680 EUR hat, mit denen es seinen Unterhalt oder seine Berufsausübung bestreiten kann.

Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes diesen Jahresgrenzbetrag überschreiten, wurde das "alte" Erziehungsgeld nicht berücksichtigt. Das für ab dem 1.1.2007 geborene Kinder gezahlte Elterngeld ist hingegen grundsätzlich als Bezug anzusetzen, da es regelmäßig Lohnersatz darstellt.

Von diesem Grundsatz ausgenommen ist nur der (Elterngeld-)Mindestbetrag von monatlich 300 EUR bzw. 150 EUR und bei Mehrlingsgeburten der entsprechend vervielfachte Betrag.