Februar 2008



  1. Gewinnerzielungsabsicht bei dauerhaft negativen Mieteinkünften
Die Kinderzulage im Rahmen der Riester-Rente erhöht sich für nach dem 01.01.2008 geborene Kinder auf 300 Euro jährlich. Für Kinder, die bis zum 31.12.2007 geboren wurden, beträgt die Kinderzulage ab 2008 weiterhin 185 jährlich.

Hinweis: Ab dem Jahr 2008 erfolgt auch die letzte planmäßige Anhebung der Grundzulage auf bis zu 154 Euro je Zulagenberechtigten.

  1. Kosten für ein Arbeitszimmer im eigenen Mehrfamilienhaus
Gibt ein Steuerpflichtiger vor Erscheinen des Finanzbeamten zu einer angeordneten Betriebsprüfung eine Selbstanzeige für die zu prüfenden Jahre ab, ist das für die Straffreiheit ausreichend. Mit dem Erscheinen des Prüfers wird die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen ausgeschlossen, ebenso eine strafbefreiende Selbstanzeige für einen nachträglich erweiterten Prüfungszeitraum einzureichen. Zwar ist die Übergabe der (erweiterten) Prüfungsanordnung noch kein "Erscheinen". Ein Prüfer aber, der daneben bereits Bankbelege oder Ausgangsrechnungen für den erweiterten Zeitraum anfordert, ist insoweit schon erschienen. Das reicht, um die Sperrwirkung herbeizuführen.

BFH-Urteil vom 19.6.2007, Az. VIII R 99/04

  1. Umsatzsteuerliche Behandlung von Untervermittlungen
Durch die Neuregelung des Reisekostenrechts entfällt ein pauschaler Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug ab 2008 auch bei Übernachtungen im Ausland. Nur die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Übernachtungskosten bleiben als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar.

Die Auslandsübernachtungen können jedoch ohne Einzelnachweis in Höhe der Pauschbeträge vom Arbeitgeber erstattet werden.

Bsp.: Ein Arbeitnehmer ist für seinen Arbeitgeber 4 Wochen in Finnland (28 Übernachtungen):
* Möglicher steuerfreier Werbungskostenersatz 28 x 120 Euro 3.360 Euro
* Möglicher Werbungskostenabzug (ohne Arbeitgeberersatz) 0 Euro

Hinweis: Eventuell müssen die Anstellungsverträge der Gesellschafter-Geschäftsführer für die Zukunft angepasst werden!

  1. Abzugsgrenzen für Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung
Entstehen dem Steuerzahler im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort, ist der Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben auf die notwendigen Mehraufwendungen begrenzt. Entsprechendes gilt für den steuerfreien Arbeitgeberersatz. Bislang war nicht geklärt, welche Höchstgrenze für den Mehraufwand betreffend Unterkunftskosten maßgebend ist.

Hintergrund sind folgende beiden Streitfälle:
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Unterkunftskosten sind "notwendig", wenn sie den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten. Das gilt auch dann, wenn zu der Wohnung ein Zimmer gehört, das teilweise auch büromäßig genutzt wird. Dabei kann es sich jedoch um ein häusliches Arbeitszimmer handeln mit der Folge, dass die hierfür anfallenden Aufwendungen gesondert zu beurteilen sind.

Hinweis: