Die Kinderzulage im Rahmen der Riester-Rente erhöht sich für nach dem 01.01.2008 geborene Kinder
auf 300 Euro jährlich. Für Kinder, die bis zum 31.12.2007 geboren wurden, beträgt die Kinderzulage
ab 2008 weiterhin 185 jährlich.
Hinweis: Ab dem Jahr 2008 erfolgt auch die letzte planmäßige Anhebung der Grundzulage auf bis zu 154 Euro je Zulagenberechtigten.
Gibt ein Steuerpflichtiger vor Erscheinen des Finanzbeamten zu einer angeordneten Betriebsprüfung eine
Selbstanzeige für die zu prüfenden Jahre ab, ist das für die Straffreiheit ausreichend. Mit dem Erscheinen
des Prüfers wird die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen ausgeschlossen, ebenso eine strafbefreiende Selbstanzeige
für einen nachträglich erweiterten Prüfungszeitraum einzureichen. Zwar ist die Übergabe der (erweiterten)
Prüfungsanordnung noch kein "Erscheinen". Ein Prüfer aber, der daneben bereits Bankbelege oder Ausgangsrechnungen
für den erweiterten Zeitraum anfordert, ist insoweit schon erschienen. Das reicht, um die Sperrwirkung herbeizuführen.
Durch die Neuregelung des Reisekostenrechts entfällt ein pauschaler Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug
ab 2008 auch bei Übernachtungen im Ausland. Nur die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Übernachtungskosten
bleiben als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar.
Die Auslandsübernachtungen können jedoch ohne Einzelnachweis in Höhe der Pauschbeträge vom Arbeitgeber erstattet werden.
Bsp.: Ein Arbeitnehmer ist für seinen Arbeitgeber 4 Wochen in Finnland (28 Übernachtungen):
* Möglicher steuerfreier Werbungskostenersatz 28 x 120 Euro
Entstehen dem Steuerzahler im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung Aufwendungen
für eine Wohnung am Beschäftigungsort, ist der Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
auf die notwendigen Mehraufwendungen begrenzt. Entsprechendes gilt für den steuerfreien Arbeitgeberersatz.
Bislang war nicht geklärt, welche Höchstgrenze für den Mehraufwand betreffend Unterkunftskosten maßgebend ist.
Hintergrund sind folgende beiden Streitfälle:
Ein Steuerpflichtiger, der am Beschäftigungsort eine etwa 93 qm große 3-Zimmerwohnung unterhielt,
machte die dafür insgesamt angefallenen Kosten als notwendige Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend.
Eine Steuerpflichtige begehrte für eine 57 qm große Wohnung einen Abzug von Werbungskosten.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Unterkunftskosten sind "notwendig", wenn sie den Durchschnittsmietzins
einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten. Das gilt auch dann, wenn zu der Wohnung ein Zimmer gehört,
das teilweise auch büromäßig genutzt wird. Dabei kann es sich jedoch um ein häusliches Arbeitszimmer handeln mit der Folge,
dass die hierfür anfallenden Aufwendungen gesondert zu beurteilen sind.
Hinweis:
Die Flächenbegrenzung von 60 qm kann auch nicht mit der Begründung überschritten werden, dass z.B. ein
Mangel an kleineren Wohnungen herrsche oder die Wohnungsauswahl eilbedürftig sei.
Da ab 2007 die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch steuermindernd berücksichtigt werden,
wenn es sich um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung handelt, wirken sich die Aufwendungen für das
häusliche Arbeitszimmer in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort in aller Regel nicht mehr aus.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt ab 2008 nicht vor, solange die auswärtige Beschäftigung als vorübergehende
Auswärtstätigkeit anzusehen ist. Die vorübergehende Auswärtstätigkeit geht also ab Januar 2008 nicht mehr nach Ablauf
von 3 Monaten in eine doppelte Haushaltsführung über. Dies ist auch deshalb wichtig, weil bei einer Auswärtstätigkeit
die tatsächlich angefallenen Unterkunftskosten der Höhe nach unbegrenzt vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom
Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden können.