Januar 2008



  1. Gewinnerzielungsabsicht bei dauerhaft negativen Mieteinkünften
Der BFH hat entschieden, dass im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung die Einkünfteerzielungsabsicht bei einer langfristigen Vermietung ausnahmsweise zu prüfen ist, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungs- oder Herstellungskosten fremdfinanziert und Schuldzinsen auflaufen lässt, ohne dass durch ein Finanzierungskonzept die Zinsen durch zukünftige Mieteinahmen kompensiert werden können.

In dem entschiedenen Fall hat ein Steuerpflichtiger über einen Zeitraum von fast 20 Jahren erheblich höhere Zinsen als Meiteinnahmen erklärt. Die Darlehen wurden auch über den langen Zeitraum nicht zurückgeführt, so dass die "besonderen Umstände" gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprachen.

BFH-Urteil vom 10.05.2007

  1. Kosten für ein Arbeitszimmer im eigenen Mehrfamilienhaus
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 29.08.2007 entschieden, dass die Kosten für einen Arbeitszimmer, welches in einen Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die Privatwohnung des Steuerpflichtigen liegt, in voller Höhe abgezogen werden können. Da es keinen direkten Zugang von der Privatwohnung zum Arbeitszimmer gibt, handelt es sich um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer.

Hinweis: Die Abgrenzung "außerhäusliches" und "häusliches" Arbeitszimmer ist insoweit von Bedeutung, da ab 2007 die Kosten für ein "häusliches" Arbeitszimmer nur noch in Ausnahmefällen abgezogen werden können. Es muss den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bilden.

  1. Umsatzsteuerliche Behandlung von Untervermittlungen
Der BFH hatte in verschiedenen Urteilen für die Steuerfreiheit der Vermittlung von Krediten verlangt, dass der Vermittler in Rechtsbeziehungen zum Kreditnehmer oder Kreditgeber stehen müsse. Dies war insbesondere bei Untervermittlungen problematisch, da der Untervermittler seinen Anspruch gegen den (Haupt-)Vermittler geltend macht.

Der EuGH hat mit Urteil vom 21.06.2007 entschieden, dass die Steuerfreiheit nicht notwendigerweise ein Vertragsverhältnis zwischen dem Untervermittler und den Parteien des Kreditvertrags voraussetzt.

Der Zweck der Vermittlungstätigkeit besteht darin, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Kreditvertrag abschließen.

Ausgehend von dem EuGH-Urteil hat die Finanzverwaltung bestätigt, dass sog. Untervermittlungen ebenfalls umsatzsteuerfrei sein können.

BMF-Schreiben vom 29.11.2007