Dezember 2007
|
-
Jahressteuergesetz 2008 mit Änderungen endgültig verabschiedet
Der Bundesrat hat am 30.11.2007 dem Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) zugestimmt, nachdem noch einige Änderungen
gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vorgenommen wurden. Es umschließt mehr als 200 Einzelregelungen, darunter
zahlreiche Nichtanwendungsnormen zu BFH-Urteilen, die dem "Gesetzgeber" unliebsam waren.
Miet- und Pachtzinsen:
Durch die Neuregelungen der Unternehmensteuerreform werden alle Zinsen und Finanzierungsanteile von Mieten und
Pachten bei der Gewerbesteuer dem zu versteuernden Gewinn hinzugerechnet. Das JStG 2008 reduziert den festgelegten
Finanzierungsanteil für die Nutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von 75 % auf 65 %, der
mit 25 % besteuert wird. Damit sind 16,25 % derartiger Aufwendungen bei der Gewerbesteuer steuerpflichtig, soweit
alle Zinsanteile den Freibetrag von 100.000 Euro übersteigen.
Verschärfung des steuerlichen Missbrauchstatbestandes:
Die Voraussetzungen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungen wurden jetzt anders definiert. Der Anwendungsbereich
der neuen Vorschrift soll ausdrücklich darauf begrenzt werden, wenn eine "unangemessene" rechtliche Gestaltung gewählt
wird, die beim Steuerpflichtigen zu einem "gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil" führt. Ein Missbrauch soll
nur dann nicht gegeben sein, wenn der Steuerzahler für seine Gestaltung "außersteuerliche Gründe" nachweisen
kann, die "nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind".
Anmerkung: Nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbandes ist die Neufassung der sog. Missbrauchsregel
in der Fassung des JStG 2008 zumindest verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie gesetzlich nicht definierte Begriffe
verwendet, die zu Unklarheiten führen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Beschäftigungsverhältnisse:
Durch das JStG 2008 wird der Anwendungsbereich der Steuerermäßigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
bzw. Dienstleistungen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt
des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht werden, erweitert. Nach der bisherigen Regelung war unter anderem Voraussetzung,
dass die begünstigten Tätigkeiten im "inländischen" Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgten. Begünstigt wird nun
der innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegende Haushalt des Steuerpflichtigen.
Anmerkung: Für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen muss eine Rechnung vorhanden und die Zahlung
auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung
erfolgt sein. Die Belege müssen nicht mehr beim Finanzamt eingereicht, sondern nur noch für Nachfragen vorhanden sein.
Papier-Lohnsteuerkarte:
Ab 2011 brauchen sich Arbeitnehmer nicht mehr um die Lohnsteuerkarte zu kümmern. Sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig
die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit, der dann die für die Lohnsteuer relevanten Daten beim
Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen kann.
Antragsveranlagung zur Einkommensteuer:
Die zweijährige Frist bei der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer wird mit dem JStG 2008 abgeschafft. Das gilt ab
Veranlagungszeitraum 2005 und für Fälle, bei denen über den Antrag zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes noch nicht
rechtskräftig entschieden wurde.
Umstellung der Kapitalertragsteueranmeldung auf elektronisches Verfahren:
Der Bundesrat hatte im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vorgeschlagen,
eine Rechtsgrundlage für die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteueranmeldung zu schaffen. Mit dem JStG 2008
wird dieser Vorschlag umgesetzt.
EK 02:
Nach § 38 Abs. 5 KStG wird auf die festgestellten Beträge des EK 02 eine Körperschaftsteuer in Höhe von 3% festgesetzt.
Die Besteuerung erfolgt verwendungsunabhängig. Sie wird auf den 3/7-Betrag begrenzt, der sich nach altem Recht im Falle einer
Ausschüttung ergeben würde. Die Zusatzsteuer von 3% ist nach § 38 Abs. 6 Satz 1 KStG in zehn unverzinslichen Jahresbeträgen in
denn Jahren 2008 bis 2017 (Fälligkeit jeweils am 30.09.) zu entrichten. Der Betrag kann (letzmalig am 30.09.2015) mit 5,5% abgezinst
abgelöst werden. Für Liquidationen, Umwandlungen und andere Sonderfälle ist die Fälligkeit des noch offenen Betrags zu dem
jeweiligen Ereignis nachfolgenden 30.09. vorgesehen.
Nicht in das Gesetz aufgenommen wurde:
Der Entfall des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber sowie die Einführung eines Anteilsverfahrens für die
Lohnsteuer bei Ehepaaren, bei dem die Ehepartner ab 2009 die Möglichkeit erhalten sollten, die Lohnsteuer anteilsmäßig zu verteilen.