November 2007



  1. Zentrale Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform
Am 5.11.2007 hat sich die von Bundesfinanzminister Steinbrück und dem Hessischen Ministerpräsidenten Koch geleitete Arbeitsgruppe zur Erbschaftsteuerreform auf grundsätzliche Eckpunkte geeinigt. Die Ergebnisse werden Gegenstand der sich nun anschließenden Gesetzgebungsarbeit der Bundesregierung sein.

Die zentralen Eckpunkte lauten:

Änderungen bei den persönlichen Freibeträgen:

Für Ehegatten, Kinder und Enkel wird eine deutliche Anhebung der persönlichen Freibeträge angestrebt (Freibeträge mindern die jeweilige Steuerbemessungsgrenze). So sollen Ehegatten künftig 500.000 EUR steuerfrei erwerben können (bislang: 307.000 EUR). Der Freibetrag für Kinder soll auf 400.00 EUR angehoben werden (bislang: 205.000 EUR) und auch Enkel würden von einer Anhebung auf 200.000 EUR profitieren (bislang 51.200 EUR). Weiter entfernte Verwandte sollen dagegen stärker belastet werden. Konkrete Zahlen hat das Bundesministerium der Finanzen am 5.11.2007 aber noch nicht vorgestellt.

Ziel der geplanten Änderungen bei den persönlichen Freibeträgen ist es sicherzustellen, das auch zukünftig der Übergang des privat genutzten Wohneigentums im Regelfall zu keiner zusätzlichen Belastung führt.

Unternehmensnachfolge:

Für die Unternehmensnachfolge insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen soll der Betriebsübergang steuerfrei bleiben, soweit die Arbeitsplätze im Betrieb über 10 Jahre mehrheitlich erhalten bleiben und der Betrieb über 15 Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt wird.

Welches Modell zur Umsetzung hier letztendlich zum Einsatz kommt (ggf. ein "modifiziertes Abschmelzungsmodell"), ist noch ungeklärt. Insbesondere ist ebenfalls noch offen, wie verhindert werden kann, dass das Privatvermögen nur deshalb in Betriebsvermögen umgewidmet wird, um die Erbschaftsteuer zu sparen.

Bewertung von Grundvermögen:

Die Bewertung und Besteuerung des Grundvermögens soll mit Wirkung zum 1.1.2007 den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen und eine realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensklassen nach Verkehrswerten sicherstellen.

Bislang gehen die Finanzbehörden nicht vom Verkehrswert, d.h. vom "Marktwert", aus. Aktuell werden nur ca. 60 Prozent des Verkehrswerts angesetzt und daraus dann die Steuer errechnet. Dadurch sind Immobilienerben gegenüber Wertpapier- oder Bargelderben eindeutig im Vorteil. Denn das Wertpapier- oder Bargeldvermögen unterliegt mit 100 Prozent der Besteuerung. Eine konkret geplante Neuregelung ist am 5.11.2007 aber noch nicht vorgestellt worden. Da also immer noch Einzelfragen offen sind, ist mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erst im nächsten Jahr zu rechnen. Ziel ist es aber dennoch, dass neue Recht rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft treten zu lassen.

BMF, PM vom 5.11.2007, 109/2007

  1. Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2008: Neuerungen bei den Reisekosten
Der Bundesrat hat den LStR 2008 zugestimmt. Wesentliche Änderungen ergeben sich u.a. im Reisekostenrecht. Hier die Eckpunkte:

Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit werden zu einem neuen Begriff "beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit" zusammengefasst. Reisekosten liegen vor, wenn die außerhalb der Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausgeübte Auswärtstätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als vorübergehend anzusehen ist. Das ist bei befristeten Abordnungen, nicht jedoch bei Versetzungen der Fall.

Die Fahrtkosten können bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit für den gesamten Zeitraum steuerfrei erstattet werden - bei Benutzung eines eigenen Pkw mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer oder einem individuellen höheren Kilometersatz. Die auswärtige Tätigkeitsstätte wird nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr zur zweiten regelmäßigen Arbeitsstätte (dann würden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen).

Die nach Abwesenheitsdauer gestaffelten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen von 6 EUR, 12 EUR und 24 EUR können auch ab 2008 nur für die ersten drei Monate einer Auswärtstätigkeit steuerfrei ersetzt werden. Findet die Auswärtstätigkeit aber an höchstens zwei Tagen in der Woche statt, ist ein steuerfreier Ersatz der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen auch über drei Monate hinaus möglich.

Die Übernachtungskosten können für den gesamten Zeitraum der vorübergehenden Auswärtstätigkeit steuerfrei erstattet werden. Ist in einer Gesamtrechnung das Frühstück enthalten, muss das Frühstück zur Ermittlung der Übernachtungskosten ab 2008 mit 4,80 EUR (bisher: 4,50 EUR) herausgerechnet werden. Wichtig: Die Auslandspauschbeträge für Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber zwar weiterhin steuerfrei erstatten, der Arbeitnehmer kann sie aber nicht mehr als Werbungskosten geltend machen.

  1. Anwendung der 1%-Regel oder Nachweis einer ausschließlich betrieblichen Nutzung
Die gewinnerhöhende Entnahme eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz wird in der Regel mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer ermittelt. Das Finanzamt wendet die Bruttolistenpreisregelung nur dann nicht an, wenn nachweislich eine Privatnutzung des Pkw ausscheidet. Da der sog. Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung des betrieblichen Pkw spricht, stellt der Fiskus strenge Anforderungen an den Nachweis einer fehlenden Privatnutzung.

Selbst wenn ein Unternehmer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, entkräftet diese Tatsache allein nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) München nicht den Anscheinsbeweis für privat veranlasste Fahrten. Begründung der Richter: Genauso wie sich der Unternehmer für betriebliche Zwecke von Dritten fahren ließ, hätte er sich auch für private Zwecke fahren lassen können. Darüber hinaus war laut FG nicht auszuschließen, dass z.B. Angehörige des Unternehmers das Fahrzeug für private Zwecke genutzt hatten.

Außerdem hat auch das FG Nürnberg bekräftigt, dass der sog. Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung und gegen eine ausschließlich betriebliche Nutzung des Fahrzeugs spricht. Das gilt vor allem, wenn Um in solchen Fällen eine ausschließlich betriebliche Nutzung und damit einen "nach der Lebenserfahrung untypischen Sachverhalt" nachzuweisen, bleibt nur die Möglichkeit, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorzulegen.