Oktober 2007
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Betriebliche Altersvorsorge soll auch über 2008 hinaus begünstigt werden
Der im August 2007 vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf zur Förderung der betrieblichen
Altersversorgung sieht vor, dass die Sozialversicherungsfreiheit bei der Entgeltumwandlung auch über
2008 hinaus dauerhaft erhalten bleibt.
Sozialversicherungsfreiheit
Seit der Rentenreform 2001 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, Teile des Gehalts steuer- und
sozialabgabenfrei zum Aufbau einer Betriebsrente zu verwenden. Dieses Verfahren wird als Entgeltumwandlung bezeichnet.
Derzeit gelten bis zu 4 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht als
Arbeitsentgelt und sind frei von Sozialversicherungsabzügen.
Diese Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung soll nun in derselben Form und Höhe wie bisher über 2008 hinaus
unbefristet fortgesetzt werden. Das gilt z.B. für Direktzusagen, die Unterstützungs- und Pensionskassen, die Pensionsfonds
und die Direktversicherungen. Unverfallbarkeit Neben der Verlängerung der Sozialabgabenfreiheit sieht der Gesetzentwurf
außerdem vor, das Lebensalter für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften von 30
auf 25 Jahre abzusenken.
Derzeit können Arbeitnehmer ihre Anwartschaften trotz fünfjährigem Bestehen verlieren, wenn sie vor Erreichen des 30.
Lebensjahrs den Job wechseln oder aus anderen Gründen aus dem Betrieb ausschieden. Nunmehr sollen ab 2009 neu zugesagte
Betriebsrentenanwartschaften schon ab Vollendung des 25. Lebensjahrs unverfallbar sein, soweit die Zusage bereits fünf
Jahre bestanden hat. Ab 2001 erteilte Zusagen sollen nur einbezogen werden, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bis
Ende 2013 fortbesteht.
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Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements
Das im September verabschiedete Gesetz zur Stärkung des bürgerlichen Engagements bringt rückwirkend zum 1. Januar 2007
verschiedene Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht.
Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Bessere Abstimmung und Vereinheitlichung der förderungswürdigen Zwecke im Gemeinützigkeits- und Spendenrecht
- Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % bzw 10 % des Gesamtbetrags
der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 Sätze1 und 2 EstG) auf einheitlich20 % für alle föderungswürdigen Zwecke
- Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim Abzug von Großspenden und der zusätzlichen
Höchstgrenzen für Spenden an Stiftungen. Dafür Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags
- Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital von 307.000 Euro auf 750.000 Euro
- Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, von 40 % auf 30 % der Zuwendungen
- Anhebung der "Übungsleiterpauschale" von 1.848 Euro auf 2.100 Euro
- Einführung einer steuerfreien Pauschale für alle Verantwortungsträger in Vereinen in Höhe von 500 Euro
- Erleichterter Spendennachweis bis 200 Euro
- Anhebung der Besteuerungsgrenze für gemeinnützige Vereine von 30.678 Euro auf 35.000 Euro
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Anpassung der Vorauszahlungen aufgrund der Unternehmenssteuerreform 2008
Durch die Unternehmensteuerreform 2008 sinken der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 15 % und die Gewerbesteuermesszahl
auf einheitlich 3,5 %; zur Gegenfinanzierung darf z. B. die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Die Tarifsenkungen dürfen bei der Festsetzung der Vorauszahlungen aber nur berücksichtigt werden, wenn auch die
Gegenfinanzierungen berücksichtigt werden.
Ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen ab dem Kalenderjahr 2008 muss "nach amtlich vorgeschriebenen
Vordruck" erfolgen.