September 2007



  1. Automatisierter Kontenabruf verfassungsmäßig und nicht anfechtbar
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen beschäftigt und ist zu folgendem Ergebnis gekommen: Der mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit am 1.4.2005 in Kraft getretene automatisierte Abruf sogenannter Kontenstammdaten wie Name, Geburtsdatum und Kontonummer verstößt weitestgehend nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Ziel dieser gesetzlichen Regelungen ist es unter anderem, die Verfolgung von Delikten wie Steuerhinterziehung und Sozialbetrug zu erleichtern.

Kontenabruf durch Finanzbehörden:

Kontenabfragen durch Finanzbehörden für Zwecke der Erhebung von Steuern sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Finanzbehörden können Kontenabrufe danach insbesondere bei folgenden Fallgestaltungen vornehmen:


Der Gesetzgeber war nicht gehalten, eine Pflicht der jeweils handelnden Behörde zur Benachrichtigung des Betroffenen nach jedem Kontenabruf vorzusehen.

Bleibt der Kontenabruf für den Betroffenen ohne nachteilige Folgen, wiegt dessen Feststellungs- und Unterlassungsinteresse nicht so schwer, dass ihm stets aktiv die für eine gerichtliche Geltendmachung erforderlichen Kenntnisse verschafft werden müssten.

Kontenabruf durch Sozialbehörden:

Beanstandet hat das BVerfG lediglich die unklaren Formulierungen zu den Abrufmöglichkeiten der Sozialbehörden für Zwecke der Erhebung und zur Überprüfung der Berechtigung für den Bezug von Sozialleistungen. Denn die Norm legt den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontenstammdaten stellen können, und die Aufgaben nicht hinreichend fest. Das BVerfG hat hier jedoch lediglich eine Präzisierung der gesetzlichen Regelung bis zum 31.5.2008 angemahnt und die Norm für weiter anwendbar erklärt.

BVerfG, Beschluss vom 13.6.2007, Az. 1 BvR 1550/03

  1. Weitere Änderungen beim geplanten Jahressteuergesetz 2008
Das im August 2007 vom Bundeskabinett beschlossene Jahressteuergesetz 2008 sieht im Vergleich zum "Erstentwurf", dem sogenannten Referentenentwurf, noch weitere Neuerungen bzw. Änderungen vor.

Hier ein Auszug:
Regierungsentwurf Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 26.7.2007

  1. Erbschaft- und Schenkungsteuer werden vorläufig festgesetzt
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärt. Die Richter haben den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen bis zu dieser Neuregelung bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar. Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung sollen die Finanzämter alle Festsetzungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer in vollem Umfang für vorläufig erklären. Darauf haben sich die Länder in einem gemeinsamen Erlass geeinigt. Falls Steuerbescheide später aufgrund der gesetzlichen Neuregelung aufzuheben oder zu ändern sind, soll das von Amts wegen geschehen. Das lässt sich möglicherweise damit erklären, dass der Entwurf des "Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge (UntErlG)" für einen Zeitraum bis zu dessen Inkrafttreten ein Wahlrecht vorsah.

Hinweis:
Der Bundesrat hat gefordert, dass der Gesetzesentwurf zum UntErlG überarbeitet wird. Dabei sei auch der o. g. Beschluss des BVerfG zur unterschiedlichen Bewertung von Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Erbschaftsfall zu berücksichtigen. Vor allem Bewertungsfragen sollen kurzfristig geregelt werden. Die Länder haben dazu einen eigenen Vorschlag angekündigt, der bis zum Herbst vorliegen soll. Das Gesetzgebungsverfahren zum UntErlG soll bis zum Jahresende abgeschlossen werden; die gesetzliche Neuregelung soll Anfang 2008 in Kraft treten. Der Bundesrat hat sich übrigens gegen eine generelle Rückwirkung des zukünftigen Gesetzes - die auch Steuerexperten für unwahrscheinlich halten - ausgesprochen: Diese solle nur auf Antrag des Steuerzahlers eintreten.

Die Umsetzung dieser Forderungen und die genaue Ausgestaltung der Reform sind nach wie vor offen. Sofern das noch geltende Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht voraussichtlich günstiger ist als das künftige, sollten Sie vorgezogene Vermögensübertragungen auf Kinder aber möglichst frühzeitig in Erwägung ziehen.

  1. Darlehensverträge mit Kindern
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit einem Fall befasst, in dem der Vater mit seinen fünf minderjährigen Kindern Darlehensverträge abgeschlossen hatte. Die Kinder verpflichteten sich aufgrund dieser Verträge, ihrem Vater jeweils 25.000 Euro zu überlassen. Sie wurden dabei von ihrer Mutter vertreten. Einen Ergänzungspfleger hatten die Eltern nicht bestellt. Mit dem von seinen Kindern erhaltenen Geld führte der Vater das Darlehen einer Hypothekenbank zurück, das er zur Finanzierung eines vermieteten Objektes aufgenommen hatte. Die an seine Kinder innerhalb eines Jahres gezahlten Schuldzinsen von 6.250 Euro machte der Vater als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus der Vermietung dieses Objektes geltend.

Diesen Werbungskostenabzug hat der BFH abgelehnt. Er hat beanstandet, dass die zivilrechtlichen Formvorschriften (hier: Bestellung eines Ergänzungspflegers!) nicht beachtet wurden. Bei klarer Zivilrechtslage sei das den Eltern anzulasten. Der Vater hatte sich auf eine gegenteilige mündliche Auskunft eines Notariats berufen. Das hielten die Richter für unerheblich und erkannten die formunwirksamen Darlehensverträge daher steuerlich nicht an.