September 2007
|
-
Automatisierter Kontenabruf verfassungsmäßig und nicht anfechtbar
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dem automatisierten Abruf von
Kontoinformationen beschäftigt und ist zu folgendem Ergebnis gekommen: Der mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
am 1.4.2005 in Kraft getretene automatisierte Abruf sogenannter Kontenstammdaten wie Name, Geburtsdatum und Kontonummer
verstößt weitestgehend nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Ziel dieser gesetzlichen Regelungen ist es unter
anderem, die Verfolgung von Delikten wie Steuerhinterziehung und Sozialbetrug zu erleichtern.
Kontenabruf durch Finanzbehörden:
Kontenabfragen durch Finanzbehörden für Zwecke der Erhebung von Steuern sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Finanzbehörden
können Kontenabrufe danach insbesondere bei folgenden Fallgestaltungen vornehmen:
- Wenn nach Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 1.1.2009 Kapitaleinkünfte auf Antrag dem allgemeinen Einkommensteuertarif unterworfen werden.
- Wenn die Höhe der Kapitalerträge für die Berechnung der Abzugsfähigkeit von Spenden, außergewöhnlichen Belastungen oder Kindereinkommen benötigt wird.
- Zur Feststellung von Einkünften aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2008.
- Zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern wie z.B. Grund- und Gewerbesteuer.
- Wenn bei den übrigen Einnahmen oder Ausgaben des Steuerpflichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten
Angaben bestehen und der Steuerpflichtige einem Kontenabruf zustimmt. Stimmt er nicht zu, darf das Finanzamt in diesen Fällen seinen Schätzungsrahmen
großzügig ausnutzen.
Der Gesetzgeber war nicht gehalten, eine Pflicht der jeweils handelnden Behörde zur Benachrichtigung des Betroffenen nach jedem Kontenabruf vorzusehen.
Bleibt der Kontenabruf für den Betroffenen ohne nachteilige Folgen, wiegt dessen Feststellungs- und Unterlassungsinteresse nicht so schwer, dass
ihm stets aktiv die für eine gerichtliche Geltendmachung erforderlichen Kenntnisse verschafft werden müssten.
Kontenabruf durch Sozialbehörden:
Beanstandet hat das BVerfG lediglich die unklaren Formulierungen zu den Abrufmöglichkeiten der Sozialbehörden für Zwecke der Erhebung und zur
Überprüfung der Berechtigung für den Bezug von Sozialleistungen. Denn die Norm legt den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von
Kontenstammdaten stellen können, und die Aufgaben nicht hinreichend fest. Das BVerfG hat hier jedoch lediglich eine Präzisierung der gesetzlichen
Regelung bis zum 31.5.2008 angemahnt und die Norm für weiter anwendbar erklärt.
BVerfG, Beschluss vom 13.6.2007, Az. 1 BvR 1550/03
-
Weitere Änderungen beim geplanten Jahressteuergesetz 2008
Das im August 2007 vom Bundeskabinett beschlossene Jahressteuergesetz 2008 sieht im Vergleich zum "Erstentwurf", dem
sogenannten Referentenentwurf, noch weitere Neuerungen bzw. Änderungen vor.
Hier ein Auszug:
- Wird eine unrichtige Riester-Bescheinigung nach Bestandskraft des Steuerbescheids korrigiert, soll sich der Sonderausgabenabzug
berichtigen lassen.
- Der Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen soll auf alle Haushalte innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen
Wirtschaftsraums erweitert werden. Dies soll für alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide gelten, weshalb entsprechende Fälle
bereits jetzt offen zu halten sind.
- Auch für vor 2008 abgeschlossene Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen soll ab dem Jahr 2013 die bisherige
Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten aufgegeben werden: Die Leistung soll einheitlich voll und nicht nur mit
dem steuerpflichtigen Anteil einer
(Leib-)Rente berücksichtigt werden. Das heißt im Ergebnis, dass bei der leistenden Person Sonderausgaben über die volle Höhe
des Leistungsbetrags anfallen und der Empfänger diese als Einnahme auch in der vollen Höhe zu versteuern hat.
- Betroffene sollen aber auch bereits vor dem Ablauf des Jahres 2012 zu dem neuen "Vollansatz" optieren können, wenn der
Aufwand nicht nur mit dem Ertragsanteil (steuerpflichtiger Anteil einer Leibrente) berücksichtigt werden soll.
- Die geplanten Neuerungen zum steuerrechtlichen Gestaltungsmissbrauch sollen abgemildert werden:
Nunmehr soll der Finanzverwaltung der Nachweis für das Vorliegen einer "ungewöhnlichen" rechtlichen Gestaltung obliegen,
die zu einem Steuervorteil führt. Ist dieser Nachweis erbracht, kann der Steuerpflichtige in einem weiteren Schritt beachtliche
außersteuerliche Gründe für diese Gestaltung nachweisen. Gelingt ihm dies nicht, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei nach
der - gemäß Verkehrsanschauung - üblichen Gestaltung entstanden wäre.
Regierungsentwurf Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 26.7.2007
-
Erbschaft- und Schenkungsteuer werden vorläufig festgesetzt
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in weiten Teilen für verfassungswidrig
erklärt. Die Richter haben den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen bis zu dieser
Neuregelung bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar. Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung sollen
die Finanzämter alle Festsetzungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer in vollem Umfang für vorläufig erklären. Darauf haben sich die
Länder in einem gemeinsamen Erlass geeinigt. Falls Steuerbescheide später aufgrund der gesetzlichen Neuregelung aufzuheben oder zu
ändern sind, soll das von Amts wegen geschehen. Das lässt sich möglicherweise damit erklären, dass der Entwurf des "Gesetzes zur
Erleichterung der Unternehmensnachfolge (UntErlG)" für einen Zeitraum bis zu dessen Inkrafttreten ein Wahlrecht vorsah.
Hinweis:
Der Bundesrat hat gefordert, dass der Gesetzesentwurf zum UntErlG überarbeitet wird. Dabei sei auch der o. g. Beschluss des
BVerfG zur unterschiedlichen Bewertung von Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben im Erbschaftsfall zu berücksichtigen. Vor allem Bewertungsfragen sollen kurzfristig geregelt
werden. Die Länder haben dazu einen eigenen Vorschlag angekündigt, der bis zum Herbst vorliegen soll. Das Gesetzgebungsverfahren
zum UntErlG soll bis zum Jahresende abgeschlossen werden; die gesetzliche Neuregelung soll Anfang 2008 in Kraft treten. Der
Bundesrat hat sich übrigens gegen eine generelle Rückwirkung des zukünftigen Gesetzes - die auch Steuerexperten für unwahrscheinlich
halten - ausgesprochen: Diese solle nur auf Antrag des Steuerzahlers eintreten.
Die Umsetzung dieser Forderungen und die genaue Ausgestaltung der Reform sind nach wie vor offen. Sofern das noch geltende
Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht voraussichtlich günstiger ist als das künftige, sollten Sie vorgezogene Vermögensübertragungen
auf Kinder aber möglichst frühzeitig in Erwägung ziehen.
-
Darlehensverträge mit Kindern
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit einem Fall befasst, in dem der Vater mit seinen fünf minderjährigen Kindern
Darlehensverträge abgeschlossen hatte. Die Kinder verpflichteten sich aufgrund dieser Verträge, ihrem Vater jeweils
25.000 Euro zu überlassen. Sie wurden dabei von ihrer Mutter vertreten. Einen Ergänzungspfleger hatten die Eltern nicht
bestellt. Mit dem von seinen Kindern erhaltenen Geld führte der Vater das Darlehen einer Hypothekenbank zurück, das er
zur Finanzierung eines vermieteten Objektes aufgenommen hatte. Die an seine Kinder innerhalb eines Jahres gezahlten
Schuldzinsen von 6.250 Euro machte der Vater als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus der Vermietung dieses Objektes
geltend.
Diesen Werbungskostenabzug hat der BFH abgelehnt. Er hat beanstandet, dass die zivilrechtlichen Formvorschriften
(hier: Bestellung eines Ergänzungspflegers!) nicht beachtet wurden. Bei klarer Zivilrechtslage sei das den Eltern
anzulasten. Der Vater hatte sich auf eine gegenteilige mündliche Auskunft eines Notariats berufen. Das hielten die
Richter für unerheblich und erkannten die formunwirksamen Darlehensverträge daher steuerlich nicht an.