August 2007
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Identifikationsnummer - unveränderliches Kennzeichen von der Wiege bis zur Bahre
Künftig erhält jeder Bürger - bereits nach der Geburt - ein eindeutiges Identifikationsmerkmal, die Identifikationsnummer.
Diese Nummer ist bei allen Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben und besteht aus elf Ziffern.
Vom 01.07. bis zum 30.09.2007 übermitteln die Einwohnermeldeämter die bei Ihnen registrierten Daten an das Bundeszentralamt
für Steuern (BZSt). Aufgrund dieser Daten vergibt das BZSt für jede Person eine Identifikationsnummer. Damit wird erstmals
jede natürliche Person mit einem unveränderlichen Kennzeichen zentral erfasst. Nach der Bereinigung der Daten wird jedem
Steuerzahler eine eindeutige Identifikationsnummer mitgeteilt, was sich voraussichtlich mindestens bis Anfang nächsten Jahres
hinziehen kann.
Nach Einführung der Identifikationsnummer teilen die Meldeämter dem BZSt jede Änderung im Datenbestand unverzüglich mit. Die
bei BZSt gespeicherten Daten werden erst gelöscht, wenn sie nicht mehr "zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Finanzbehörden" erforderlich sind - z.B. wegen Erbschaftsteuerfällen spätestens 20 Jahre nach dem Tod des Bürgers.
Zu natürlichen Personen werden gespeichert:
Identifikationsnummer, Wirtschafts- Identifikationsnummern, Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad,
Ordens-/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige oder letztbekannte Anschrift, zuständige
Finanzbehörden, Sterbetag.
Das bundeseinheitliche Ordnungskennzeichen bringt neue Kontrollen:
Die Identifikationsnummer wird z.B. rückwirkend ab 2005 zur Meldung der ausgezahlten Renten an das Finanzamt verwendet.
Auch im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie ist sie schon seit 2004 Pflicht, bisher aber nicht für deutsche Sparer mit Konten
im Ausland. Sie werden die ihnen zugeteilte Nummer bei diesen Kontenverbindungen nachreichen müssen. Dadurch werden
grenzüberschreitende Kontrollmitteilungen über ausgezahlte Zinsen reibungsloser übermittelt. Weitere Einsätze der neuen
Kennziffer nicht nur bei der Geldanlage sind zu erwarten.
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Untervermittlung von Krediten grundsätzlich umsatzsteuerfrei
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erkennt die Untervermittlung von Krediten grundsätzlich als umsatzsteuerfrei an.
Im Urteilsfall war ein Vermögensberater als Untervertreter eines Finanzvertriebs tätig. Nach Analyse der Finanzsituation
seiner Kunden vermittelte er über den Finanzvertrieb Kredite und andere Finanzprodukte. Der Umstand, dass der Untervermittler
zunächst die Vermögenssituation der von ihm akquirierten Kunden analysiert, steht der steuerfreien Vermittlung nicht entgegen.
Der EuGH sieht die Tätigkeit des Untervertreters als einheitlich an. Die Vermittlung ist die Hauptleistung und die Beratung
grundsätzlich die Nebenleistung, wenn sich die Vermögensberatung darauf beschränkt, dem Kunden bei der Auswahl verschiedener
Finanzmarktprodukte zu unterstützen.
Für die Steuerfreiheit ist es nicht erforderlich, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Vermittler und einem der Parteien
des Kreditvertrags, zu dessen Abschluss er beigetragen hat, besteht. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass der Untervertreter
in unmittelbaren Kontakt mit beiden Vertragsparteien tritt. Er darf seine Arbeit jedoch nicht auf die Übernahme der mit dem
Vertrag verbundenen Sacharbeit beschränken.
Das Urteil hat die Konsequenz, dass der Hauptvertreter vom Untervermittler keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erhält, die
er selbst mangels eigener steuerpflichtiger Umsätze an ein Kreditinstitut nicht als Vorsteuer abziehen könnte. Das sorgt
insbesondere bei den häufig anzutreffenden mehrstufigen Finanzvertrieben für Entspannung.
EuGH-Urteil vom 21.6.2007, Rs C-453/05
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Trotz gleichzeitiger Beschäftigung am Hauptwohnsitz doppelte Haushaltsführung
Mehraufwendungen sind wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten
abziehbar. Dies kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs selbst für den Fall gelten, dass ein Arbeitnehmer neben
einer Beschäftigung am Ort der Zweitwohnung zugleich ebenfalls am Ort seiner Hauptwohnung einer Beschäftigung nachgeht.
Danach steht der Annahme der doppelten Haushaltsführung nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer am Ort seiner zweiten
Arbeitsstätte für die dortigen Arbeitseinsätze eine zweite Wohnung unterhält. Der Abzug von Mehraufwendungen ist damit
nicht ausschließlich auf die Fälle beschränkt, in denen der Arbeitnehmer ausschließlich außerhalb des Ortes seiner
Hauptwohnung beruflich tätig ist.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige als wissenschaftlicher Mitarbeiter eines
Abgeordneten des Deutschen Bundestags im Streitjahr 1996 zwei Arbeitsorte, nämlich Berlin und Bonn. Der
Bundesfinanzhof hält die Aufwendungen für die Zweitwohnung in diesem Fall sogar für unvermeidlich, da der
Steuerpflichtige sie nicht durch Verlegung seines Hausstandes an einen Beschäftigungsort hätte vermeiden können.
BFH-Urteil vom 24.5.2007, Az. VI R 47/03 unter www.iww.de, Abruf-Nr. 072099
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Zufluss von Arbeitslohn bei Überlassung einer Jahresfahrkarte
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte der Deutsche Bahn AG, führt dies zum sofortigen
Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wird.
Dem Ansatz des Arbeitnehmers, den geldwerten Vorteil auf der Grundlage seiner tatsächlichen Nutzung laut beigefügter
Einzelaufstellung anzusetzen, folgte das Gericht nicht. Es setzte den Tarifwert der Jahresnetzkarte an. Denn die Netzkarte
gewährt die umfassende, uneingeschränkte Möglichkeit zur Nutzung, wofür weder eine Anzeige der einzelnen Fahrten noch das
Lösen weiterer Tickets erforderlich ist. Weitere Auswirkungen der Entscheidung:
- Wird die Netzkarte Mitarbeitern der Deutsche Bahn AG zur Verfügung gestellt, darf der Rabattfreibetrag (für Sachbezüge, die
der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses erhält) von aktuell 1.080 EUR abgezogen werden.
- Der als Arbeitslohn zu versteuernde Vorteil bemisst sich nach dem Marktwert und nicht nach den ersparten Kosten der tatsächlich
durchgeführten Fahrten.
- Darf eine Jahresnetzkarte sowohl beruflich als auch privat genutzt werden, kommt ein Abzug für nachgewiesene oder glaubhaft
gemachte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Dienstreisen in Betracht.
- Die Finanzverwaltung akzeptiert als Nachweis einer geringeren Privatnutzung keine Aufzeichnungen nach dem Muster eines Fahrtenbuchs.
BFH-Urteil vom 12.4.2007, Az. VI R 89/04, DStR 2007, 1204