August 2007



  1. Identifikationsnummer - unveränderliches Kennzeichen von der Wiege bis zur Bahre
Künftig erhält jeder Bürger - bereits nach der Geburt - ein eindeutiges Identifikationsmerkmal, die Identifikationsnummer. Diese Nummer ist bei allen Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben und besteht aus elf Ziffern.

Vom 01.07. bis zum 30.09.2007 übermitteln die Einwohnermeldeämter die bei Ihnen registrierten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Aufgrund dieser Daten vergibt das BZSt für jede Person eine Identifikationsnummer. Damit wird erstmals jede natürliche Person mit einem unveränderlichen Kennzeichen zentral erfasst. Nach der Bereinigung der Daten wird jedem Steuerzahler eine eindeutige Identifikationsnummer mitgeteilt, was sich voraussichtlich mindestens bis Anfang nächsten Jahres hinziehen kann.

Nach Einführung der Identifikationsnummer teilen die Meldeämter dem BZSt jede Änderung im Datenbestand unverzüglich mit. Die bei BZSt gespeicherten Daten werden erst gelöscht, wenn sie nicht mehr "zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Finanzbehörden" erforderlich sind - z.B. wegen Erbschaftsteuerfällen spätestens 20 Jahre nach dem Tod des Bürgers.

Zu natürlichen Personen werden gespeichert:

Identifikationsnummer, Wirtschafts- Identifikationsnummern, Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordens-/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige oder letztbekannte Anschrift, zuständige Finanzbehörden, Sterbetag.

Das bundeseinheitliche Ordnungskennzeichen bringt neue Kontrollen:

Die Identifikationsnummer wird z.B. rückwirkend ab 2005 zur Meldung der ausgezahlten Renten an das Finanzamt verwendet. Auch im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie ist sie schon seit 2004 Pflicht, bisher aber nicht für deutsche Sparer mit Konten im Ausland. Sie werden die ihnen zugeteilte Nummer bei diesen Kontenverbindungen nachreichen müssen. Dadurch werden grenzüberschreitende Kontrollmitteilungen über ausgezahlte Zinsen reibungsloser übermittelt. Weitere Einsätze der neuen Kennziffer nicht nur bei der Geldanlage sind zu erwarten.

  1. Untervermittlung von Krediten grundsätzlich umsatzsteuerfrei
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erkennt die Untervermittlung von Krediten grundsätzlich als umsatzsteuerfrei an.

Im Urteilsfall war ein Vermögensberater als Untervertreter eines Finanzvertriebs tätig. Nach Analyse der Finanzsituation seiner Kunden vermittelte er über den Finanzvertrieb Kredite und andere Finanzprodukte. Der Umstand, dass der Untervermittler zunächst die Vermögenssituation der von ihm akquirierten Kunden analysiert, steht der steuerfreien Vermittlung nicht entgegen.

Der EuGH sieht die Tätigkeit des Untervertreters als einheitlich an. Die Vermittlung ist die Hauptleistung und die Beratung grundsätzlich die Nebenleistung, wenn sich die Vermögensberatung darauf beschränkt, dem Kunden bei der Auswahl verschiedener Finanzmarktprodukte zu unterstützen.

Für die Steuerfreiheit ist es nicht erforderlich, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Vermittler und einem der Parteien des Kreditvertrags, zu dessen Abschluss er beigetragen hat, besteht. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass der Untervertreter in unmittelbaren Kontakt mit beiden Vertragsparteien tritt. Er darf seine Arbeit jedoch nicht auf die Übernahme der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit beschränken.

Das Urteil hat die Konsequenz, dass der Hauptvertreter vom Untervermittler keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erhält, die er selbst mangels eigener steuerpflichtiger Umsätze an ein Kreditinstitut nicht als Vorsteuer abziehen könnte. Das sorgt insbesondere bei den häufig anzutreffenden mehrstufigen Finanzvertrieben für Entspannung.

EuGH-Urteil vom 21.6.2007, Rs C-453/05

  1. Trotz gleichzeitiger Beschäftigung am Hauptwohnsitz doppelte Haushaltsführung
Mehraufwendungen sind wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar. Dies kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs selbst für den Fall gelten, dass ein Arbeitnehmer neben einer Beschäftigung am Ort der Zweitwohnung zugleich ebenfalls am Ort seiner Hauptwohnung einer Beschäftigung nachgeht.

Danach steht der Annahme der doppelten Haushaltsführung nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer am Ort seiner zweiten Arbeitsstätte für die dortigen Arbeitseinsätze eine zweite Wohnung unterhält. Der Abzug von Mehraufwendungen ist damit nicht ausschließlich auf die Fälle beschränkt, in denen der Arbeitnehmer ausschließlich außerhalb des Ortes seiner Hauptwohnung beruflich tätig ist.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige als wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestags im Streitjahr 1996 zwei Arbeitsorte, nämlich Berlin und Bonn. Der Bundesfinanzhof hält die Aufwendungen für die Zweitwohnung in diesem Fall sogar für unvermeidlich, da der Steuerpflichtige sie nicht durch Verlegung seines Hausstandes an einen Beschäftigungsort hätte vermeiden können.

BFH-Urteil vom 24.5.2007, Az. VI R 47/03 unter www.iww.de, Abruf-Nr. 072099

  1. Zufluss von Arbeitslohn bei Überlassung einer Jahresfahrkarte
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte der Deutsche Bahn AG, führt dies zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wird.

Dem Ansatz des Arbeitnehmers, den geldwerten Vorteil auf der Grundlage seiner tatsächlichen Nutzung laut beigefügter Einzelaufstellung anzusetzen, folgte das Gericht nicht. Es setzte den Tarifwert der Jahresnetzkarte an. Denn die Netzkarte gewährt die umfassende, uneingeschränkte Möglichkeit zur Nutzung, wofür weder eine Anzeige der einzelnen Fahrten noch das Lösen weiterer Tickets erforderlich ist. Weitere Auswirkungen der Entscheidung:

BFH-Urteil vom 12.4.2007, Az. VI R 89/04, DStR 2007, 1204