Juli 2007
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Nebentätigkeit für den Arbeitgeber führt regelmäßig zu Arbeitslohn
Übt ein Arbeitnehmer neben seiner üblichen eine zusätzliche entgeltliche Tätigkeit für seinen Arbeitgeber aus,
gehört die daraus erzielte Vergütung regelmäßig zu seinem Arbeitslohn.
So war es auch im Fall mehrere Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die bei Veranstaltungen des Arbeitgebers - im Anschluss
an ihre reguläre Arbeitszeit - gelegentlich als Hostessen tätig waren. Der Arbeitgeber musste die zusätzliche Vergütung
nachträglich regulär als Arbeitslohn versteuern.
BFH-Urteil vom 7.11.2006, Az. VI R 81/02
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Doppelte Haushaltsführung auch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft möglich
Grundsätzlich muss die doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen veranlasst sein, die Einrichtung einer
Zweitwohnung also konkret durch die Arbeit begründet werden, um zu einem Werbungskostenabzug zu führen. Damit muss
es zunächst einen eigenen Hausstand des Steuerpflichtigen geben, bevor es zur Einrichtung einer Wohnung am
Beschäftigungsort kommt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie eine doppelte Haushaltsführung
bei der Eheschließung ausnahmsweise auch in Sonderfällen angenommen. So z.B., wenn beide Partner im Zeitpunkt der Eheschließung
an verschiedenen Orten beruflich tätig sind und dort wohnen und anlässlich ihrer Heirat eines der beiden Domizile oder eine neue
Wohnung an einem anderen Ort zum Familien-hausstand machen. Dies ist aber nicht in jedem Fall auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften
übertragbar.
Allerdings ist die Gründung eines doppelten Haushalts bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ebenfalls beruflich veranlasst,
wenn ein gemeinsames Kind geboren wird. Sind also unverheiratete Partner vor der Geburt an verschiedenen Orten berufstätig und
wohnen auch dort, können sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung
machen und somit steuerlich zu der Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung kommen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Eltern ihren Wohnsitz erst zwei Jahre nach der Geburt, dass heißt ohne zeitlichen Zusammenhang
mit der Geburt des Kindes, verlegen.
BFH-Urteil vom 15.3.2007, Az. VI R 31/05
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Vereinfachungsregeln bei der GmbH geplant
Der am 23.5.2007 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung
von Missbräuchen (MoMiG) geht über den Referentenentwurf aus dem letzten Jahr in einigen Punkten hinaus. Es ist geplant,
dass das Gesetz in der ersten Hälfte 2008 in Kraft treten wird. Hier einige wichtige weitere Neuerungen:
- Vorgesehen ist eine Einstiegsvariante der GmbH, quasi eine "Mini-GmbH", die mit einem Kapital in Höhe von 1 EUR
gegründet werden kann. Bei dieser haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform.
Vielmehr darf die "Mini-GmbH" ihre Gewinne künftig nicht voll ausschütten, um dadurch das Mindeststammkapital einer "regulären"
GmbH von 10.000 EUR nach und nach anzusparen.
- Ein Mustergesellschaftsvertrag für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen (z.B. mit höchstens drei Gesellschaftern)
soll es ermöglichen, den Gründungsprozess ohne rechtliche Beratung durchzuführen. Wird das Muster verwendet, ist keine
notarielle Beurkundung des Vertrags, sondern lediglich eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich.
- Ebenso ist für die Handelsregisteranmeldung ein Muster (zu finden im GmbH-Gesetz als Anlage) vorgesehen. Die zur Gründung
der GmbH erforderlichen Unterlagen werden elektronisch beim Registergericht eingereicht.
Der Regierungsentwurf hält daran fest, dass künftig nur noch 10.000 EUR Mindeststammkapital statt derzeit 25.000 EUR
für die Gründung einer "regulären" GmbH erforderlich sein sollen.
Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.5.2007
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Vereinfachungsregeln bei der GmbH geplant
Versicherungen auf das Leben oder den Todesfall eines (Mit)Unternehmers oder eines nahen Angehörigen sind selbst dann privat
veranlasst, wenn sie der Absicherung betrieblicher Kredite dienen. Ein Betriebsausgabenabzug für die Beiträge kommt nicht in Betracht.
Im vom Bundesfinanzhof unter Bekräftigung der bisherigen Rechtsprechung entschiedenen Fall hatte eine Kommanditgesellschaft (KG)
zum Grundstückserwerb mehrere Darlehen aufgenommen, die durch Ablaufleistung aus drei Lebensversicherungsverträgen getilgt werden
sollten. Der Abschluss durch die KG als Versicherungsnehmerin erfolgte auf das Leben der Kinder ihrer Kommanditisten.
BFH-Beschluss vom 11.12.2006, Az. VIII B 5/06