Mai 2007
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Details zu geänderten Steuerregeln bei Auswärtstätigkeiten
Der Bundesfinanzhof hat in den letzten Jahren in mehreren Urteilen die Grundsätze bei Fahrt-,
Verpflegungs- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit Auswärtstätigkeiten geändert. Im
Ergebnis können Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit nun ebenfalls die Dienstreisegrundsätze
anwenden und Arbeitgeber Aufwendungen insoweit steuerfrei erstatten.
Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten begründen keine doppelte Haushaltsführung mehr
und können Übernachtungs- sowie Fahrtkosten voll und zeitlich unbegrenzt abziehen. Die Fahrten zwischen
Wohnung und Tätigkeitsort sind regelmäßig in tatsächlicher Höhe oder in Höhe der Kilometersätze für
Dienstreisen abziehbar.
Für die Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen ist die Abwesenheitszeit von der Heimatwohnung
maßgebend, beschränkt auf die ersten drei Monate einer Tätigkeit an derselben auswärtigen Einsatzstätte.
Für den Neubeginn der Frist gelten die allgemeinen Reisekostengrundsätze.
OFD Rheinland vom 7.2.2007, Az. S 2353 - 1001 - St 214
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Keine Mitnahme von gewerbesteuerlichen Verlusten bei Ortswechsel von Franchiseunternehmen
Der Bundesfinanzhof hat in den letzten Jahren in mehreren Urteilen die Grundsätze bei Fahrt-, Verpflegungs- und
Übernachtungskosten im Zusammenhang mit Auswärtstätigkeiten geändert. Im Ergebnis können Arbeitnehmer mit
Einsatzwechseltätigkeit nun ebenfalls die Dienstreisegrundsätze anwenden und Arbeitgeber Aufwendungen insoweit
steuerfrei erstatten.
Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten begründen keine doppelte Haushaltsführung mehr und können
Übernachtungs- sowie Fahrtkosten voll und zeitlich unbegrenzt abziehen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsort
sind regelmäßig in tatsächlicher Höhe oder in Höhe der Kilometersätze für Dienstreisen abziehbar.
Für die Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen ist die Abwesenheitszeit von der Heimatwohnung maßgebend,
beschränkt auf die ersten drei Monate einer Tätigkeit an derselben auswärtigen Einsatzstätte. Für den Neubeginn
der Frist gelten die allgemeinen Reisekostengrundsätze.
OFD Rheinland vom 7.2.2007, Az. S 2353 - 1001 - St 214
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Kindergeld in Höhe von 154 EUR ausreichend
Die aktuelle Höhe des Kindergelds entspricht verfassungsgemäßen Vorgaben. Mit dieser Entscheidung zerstreut der
Bundesfinanzhof die in einigen Medien verbreitete Hoffnung, Eltern könnten bei der Kindergeldkasse einen Zuschlag
verlangen. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Höhe des Kindergelds seinen Gestaltungsspielraum in zulässiger
Weise ausgeübt.
BFH-Beschluss vom 14.2.2007, Az. III R 176/06