April 2007
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Antrag auf Erstattung ausländischer Umsatzsteuer bis Ende Juni stellen
Unternehmer müssen den Antrag auf Erstattung ihrer 2006 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer
bis zum 30.6.2007 bei der jeweils zuständigen Behörde stellen. Das Umsatzsteuervergütungsverfahren
gilt in den 27 EU-Mitgliedstaaten und aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen auch in Norwegen,
Island, Liechtenstein, Mazedonien, der Schweiz, Kanada, Japan oder den USA.
Durchführung:
Die Durchführung eines Antragsverfahrens kommt insbesondere bei nicht unwesentlichen Kosten,
die im Zusammenhang mit Auslandsreisen entstanden sind oder bei Messekosten in Betracht.
Allerdings wird die in ausländischen Tankrechnungen enthaltene Vorsteuer bei Drittländern
nicht erstattet.
Grundvoraussetzungen für die Antragstellung:
Eine Voraussetzung für die Durchführung des Antragsverfahrens ist, dass der Unternehmer in
dem jeweiligen Land keine steuerbaren Umsätze tätigt. Notwendig ist weiter, dass Antragsformulare
aus den entsprechenden Ländern genutzt werden und der Nachweis durch die Vorlage von Rechnungen
und Einfuhrbelegen im Original erfolgt. Die Rechnungsbelege müssen zudem den formellen
Anforderungen des betreffenden Staates entsprechen. Der Unternehmer hat die Höhe der zu
erwartenden Vergütung selbst zu berechnen und den Antrag zu unterschreiben. Der Vergütungszeitraum
beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr. Zu beachten ist, dass es in einigen
Staaten Mindestbeträge für die jährliche oder vierteljährliche Antragstellung gibt. Der
ausländischen Erstattungsbehörde muss ferner eine Bescheinigung des deutschen Finanzamts
vorgelegt werden, die die Unternehmereigenschaft für den gesamten Vergütungszeitraum ausweist
und die Steuernummer des Unternehmers beinhaltet. Fehlt es an diesem Nachweis, entfällt die
Vergütung der Vorsteuerbeträge.
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Sanierung und Renovierung bis 2005 keine haushaltsnahen Dienstleistungen
Bis zum Jahr 2005 sind Kosten rund um Wohnung und Garten nur als Aufwendungen für haushaltsnahe
Dienstleistungen abziehbar, wenn die durchzuführenden Tätigkeiten grundsätzlich nicht von Fachkräften
erbracht werden müssen. Obwohl sich diese strickte Einordnung nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt,
schließt sich der Bundesfinanzhof an dieser Stelle der Auffassung der Finanzverwaltung an. So stellt
die Renovierung einer Hausfassade bis 2005 keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung dar.
Unter den Begriff haushaltsnahe Dienstleistung fallen ausschließlich hauswirtschaftliche Arbeiten,
die üblicherweise zur Versorgung der in einem Privathaushalt lebenden Personen erbracht werden.
Hierzu zählen Einkaufen, Kochen, Waschen, die Reinigung sowie die Pflege von Räumen, Gärten,
Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Diese Tätigkeiten werden gewöhnlich durch die Mitglieder
des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt. Handwerkliche Tätigkeiten wie die
Sanierung einer Hausfassade werden in der Regel nur von Fachkräften durchgeführt und sind daher
nicht typisch hauswirtschaftlich.
Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten
sind allerdings erstmalig ausdrücklich seit 2006 steuerbegünstigt. Unter diese neue Vergünstigung
fallen auch Aufwendungen für z.B. Schornsteinfegertätigkeiten oder die Waschmaschinenreparatur.
BFH-Urteil vom 1.2.2007, Az. VI R 77/05, DStR 2007, 530
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Mini-Jobs und pauschale Rentenversicherungsbeiträge
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge an die Rentenkasse
wegen eines Mini-Jobs bei der Berechnung des Sonderausgabenabzugs aus der Basisversorgung zu
berücksichtigen. Hierbei kommt es nicht darauf an, wie der Mini-Job lohnsteuerlich behandelt
wurde (z. B. Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung mit 2%).
Die bisherigen Einkommensteuer-Erklärungsvordrucke enthalten bislang keinen Hinweis hierauf,
ab 2007 soll eine Eintragung im Mantelbogen aufgenommen werden. Da dem Arbeitnehmer die Höhe
der gezahlten Arbeitgeberbeiträge nicht bekannt ist, ist denkbar, dass die Finanzämter eine
schriftliche Bescheinigung der Arbeitgeber verlangen. Ob dies mit dem angestrebten Bürokratieabbau,
dürfte mehr als fraglich sein.
Kurzinformation der OFD Koblenz vom 01.03.2007
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Pflichtangaben in Geschäftsbriefen gelten auch für E-Mails
Durch ein am 1.1.2007 in Kraft getretenes Gesetz wurden verschiedene Vorschriften insoweit
geändert, als dass seitdem auf allen Geschäftsbriefen, egal ob in gedruckter oder elektronischer
Form, bestimmte Pflichtangaben enthalten sein müssen. Dadurch hat der Gesetzgeber klargestellt, dass
auch bei der Verwendung von E Mails die Firma, der Rechtsformzusatz, der Ort der Niederlassung,
das Registergericht und die Registernummer anzugeben sind. Nicht im Handelsregister eingetragene
Gewerbetreibende müssen ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind zusätzlich die Geschäftsführer sowie gegebenenfalls
der Aufsichtsratsvorsitzende zu nennen. Bei einer Aktiengesellschaft sind die Vorstandsmitglieder
sowie der Vorsitzende des Vorstands und des Aufsichtsrats anzugeben.
Verstöße gegen diese Vorschriften können durch das Registergericht durch Festsetzung eines Zwangsgelds
bis zu 5.000 € geahndet werden. Wenn der Verstoß den Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigt,
können außerdem Mitbewerber Unterlassungsansprüche geltend machen.