April 2007



  1. Antrag auf Erstattung ausländischer Umsatzsteuer bis Ende Juni stellen
Unternehmer müssen den Antrag auf Erstattung ihrer 2006 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer bis zum 30.6.2007 bei der jeweils zuständigen Behörde stellen. Das Umsatzsteuervergütungsverfahren gilt in den 27 EU-Mitgliedstaaten und aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen auch in Norwegen, Island, Liechtenstein, Mazedonien, der Schweiz, Kanada, Japan oder den USA.

Durchführung:

Die Durchführung eines Antragsverfahrens kommt insbesondere bei nicht unwesentlichen Kosten, die im Zusammenhang mit Auslandsreisen entstanden sind oder bei Messekosten in Betracht. Allerdings wird die in ausländischen Tankrechnungen enthaltene Vorsteuer bei Drittländern nicht erstattet.

Grundvoraussetzungen für die Antragstellung:

Eine Voraussetzung für die Durchführung des Antragsverfahrens ist, dass der Unternehmer in dem jeweiligen Land keine steuerbaren Umsätze tätigt. Notwendig ist weiter, dass Antragsformulare aus den entsprechenden Ländern genutzt werden und der Nachweis durch die Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original erfolgt. Die Rechnungsbelege müssen zudem den formellen Anforderungen des betreffenden Staates entsprechen. Der Unternehmer hat die Höhe der zu erwartenden Vergütung selbst zu berechnen und den Antrag zu unterschreiben. Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr. Zu beachten ist, dass es in einigen Staaten Mindestbeträge für die jährliche oder vierteljährliche Antragstellung gibt. Der ausländischen Erstattungsbehörde muss ferner eine Bescheinigung des deutschen Finanzamts vorgelegt werden, die die Unternehmereigenschaft für den gesamten Vergütungszeitraum ausweist und die Steuernummer des Unternehmers beinhaltet. Fehlt es an diesem Nachweis, entfällt die Vergütung der Vorsteuerbeträge.

  1. Sanierung und Renovierung bis 2005 keine haushaltsnahen Dienstleistungen
Bis zum Jahr 2005 sind Kosten rund um Wohnung und Garten nur als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar, wenn die durchzuführenden Tätigkeiten grundsätzlich nicht von Fachkräften erbracht werden müssen. Obwohl sich diese strickte Einordnung nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, schließt sich der Bundesfinanzhof an dieser Stelle der Auffassung der Finanzverwaltung an. So stellt die Renovierung einer Hausfassade bis 2005 keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung dar.

Unter den Begriff haushaltsnahe Dienstleistung fallen ausschließlich hauswirtschaftliche Arbeiten, die üblicherweise zur Versorgung der in einem Privathaushalt lebenden Personen erbracht werden. Hierzu zählen Einkaufen, Kochen, Waschen, die Reinigung sowie die Pflege von Räumen, Gärten, Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Diese Tätigkeiten werden gewöhnlich durch die Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt. Handwerkliche Tätigkeiten wie die Sanierung einer Hausfassade werden in der Regel nur von Fachkräften durchgeführt und sind daher nicht typisch hauswirtschaftlich.

Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten sind allerdings erstmalig ausdrücklich seit 2006 steuerbegünstigt. Unter diese neue Vergünstigung fallen auch Aufwendungen für z.B. Schornsteinfegertätigkeiten oder die Waschmaschinenreparatur.

BFH-Urteil vom 1.2.2007, Az. VI R 77/05, DStR 2007, 530

  1. Mini-Jobs und pauschale Rentenversicherungsbeiträge
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge an die Rentenkasse wegen eines Mini-Jobs bei der Berechnung des Sonderausgabenabzugs aus der Basisversorgung zu berücksichtigen. Hierbei kommt es nicht darauf an, wie der Mini-Job lohnsteuerlich behandelt wurde (z. B. Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung mit 2%).

Die bisherigen Einkommensteuer-Erklärungsvordrucke enthalten bislang keinen Hinweis hierauf, ab 2007 soll eine Eintragung im Mantelbogen aufgenommen werden. Da dem Arbeitnehmer die Höhe der gezahlten Arbeitgeberbeiträge nicht bekannt ist, ist denkbar, dass die Finanzämter eine schriftliche Bescheinigung der Arbeitgeber verlangen. Ob dies mit dem angestrebten Bürokratieabbau, dürfte mehr als fraglich sein.

Kurzinformation der OFD Koblenz vom 01.03.2007

  1. Pflichtangaben in Geschäftsbriefen gelten auch für E-Mails
Durch ein am 1.1.2007 in Kraft getretenes Gesetz wurden verschiedene Vorschriften insoweit geändert, als dass seitdem auf allen Geschäftsbriefen, egal ob in gedruckter oder elektronischer Form, bestimmte Pflichtangaben enthalten sein müssen. Dadurch hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch bei der Verwendung von E Mails die Firma, der Rechtsformzusatz, der Ort der Niederlassung, das Registergericht und die Registernummer anzugeben sind. Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende müssen ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind zusätzlich die Geschäftsführer sowie gegebenenfalls der Aufsichtsratsvorsitzende zu nennen. Bei einer Aktiengesellschaft sind die Vorstandsmitglieder sowie der Vorsitzende des Vorstands und des Aufsichtsrats anzugeben.

Verstöße gegen diese Vorschriften können durch das Registergericht durch Festsetzung eines Zwangsgelds bis zu 5.000 € geahndet werden. Wenn der Verstoß den Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigt, können außerdem Mitbewerber Unterlassungsansprüche geltend machen.