März 2007
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Neuregelung zur Pendlerpauschale verfassungswidrig
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind seit dem 01.01.2007 nicht mehr komplett
als Werbungskosten abzugsfähig, sondern nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer wie Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Die Kürzung der Entfernungspauschale ab 2007 ist umstritten. Gegen die durch das Gesetz gedeckte Weigerung
der Finanzämter, die Entfernungspauschale auch für die ersten 20 km im Lohnsteuerermäßigungsverfahren anzuerkennen,
sind Einsprüche und Klagen eingereicht worden.
Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Neuregelung zur Entfernungspauschale im Einkommensteuerrecht für
verfassungswidrig, da diese Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Dieser
werde im Steuerrecht dadurch konkretisiert, dass nur das Nettoeinkommen besteuert werden dürfe.
Mit der Streichung des Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verstoße der Gesetzgeber
sowohl gegen das subjektive als auch gegen das objektive Nettoprinzip: Die Verletzung des subjektiven Nettoprinzips
folge daraus, dass in bestimmten Fällen das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum besteuert werde.
Ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip liege vor, weil der Gesetzgeber Kosten, die für eine Vielzahl
von Steuerpflichtigen zwangsläufig seien, um Arbeitseinkommen erzielen zu können, nicht mehr zum Abzug zulasse.
Die in der Gesetzbegründung angeführte Konsolidierung der öffentlichen Haushalte sei kein sachlich ausreichender
Grund für die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips.
Das Finanzgericht hat deshalb mit Beschluss vom 27. Februar 2007 ein anhängiges Verfahren
nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Mit Beschluss vom 2. März 2007 hat das Niedersächsische Finanzgericht in einem Verfahren zum vorläufigen
Rechtsschutz erneut zur einschränkenden Neuregelung der Pendlerpauschale Stellung genommen.
Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der gesetzliche Regelungen
zwar für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden, dem Gesetzgeber jedoch zumeist lange Übergangsfristen
zur Nachbesserung eingeräumt werden, hält das Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes für geboten.
Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichtes hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen und
darauf hingewiesen, dass die Einlegung der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hätte, d.h. der beantragte
Freibetrag muss vom Finanzamt zunächst eingetragen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass in vergleichbaren Fällen (Eintragung eines Freibetrags auf der Steuerkarte)
vor einer Anrufung des Finanzgerichts immer eine ablehnende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde im
Verfahren der Aussetzung der Vollziehung vorliegen muss.
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Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder sozialversicherungspflichtig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für Kurierfahrer kein (lohnsteuerpflichtiger) Arbeitslohn
entsteht, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen die Buß- und Verwarnungsgelder übernimmt. Hierfür
hat er jedoch Sozialabgaben zu erheben, weil der Arbeitnehmer durch die Übernahme etwas spart und von einer
persönlichen Verbindlichkeit befreit wird.
SG Leipzig, Beschluss vom 16.08.2006, Az. S 8 KR 258/06 ER
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Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage nur eingeschränkt möglich
Kleine und mittlere Unternehmen können für die in künftigen Jahren beabsichtigte Anschaffung oder
Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens unter bestimmten Voraussetzungen
eine Rücklage bilden, die den zu versteuernden Gewinn senkt.
Um eine Ansparrücklage bilden zu können, muss das begünstigte Wirtschaftsgut regelmäßig innerhalb der nächsten
zwei Jahre angeschafft oder hergestellt werden. Passiert dies nicht innerhalb der zwei Jahre, so ist die
Rücklage mit einem Gewinnzuschlag von derzeit 6% pro Jahr aufzulösen.
Die wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für dasselbe Wirtschaftsgut ist nur sehr eingeschränkt zulässig.
Hierfür ist eine nachvollziehbare Begründung abzugeben, warum die Investition bislang nicht durchgeführt
wurde, aber weiterhin geplant ist. Ohne Begründung ist die erneute Rücklagenbildung nicht möglich.
Es wird erneut bekräftigt, dass es entgegen der Verwaltungsauffassung nicht darauf ankommt, ob sich Angaben
über den Investitionszeitpunkt aus Buchführung oder Gewinnermittlung ergeben. Ausreichend ist die Bezeichnung
der voraussichtlichen Investition für jede Rücklage, sodass künftig feststellbar ist, ob der spätere
Erwerb mit der Prognose übereinstimmt. Das beinhaltet notwendige Angaben zu der Funktion und den
voraussichtlichen Kosten.
BFH-Urteil vom 06.09.2006, Az. XI R 28/05
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Bundestag beschließt Steuerförderung von Dieselrußpartikeln
Am 01.03.2007 beschloss der Bundestag mit großer Mehrheit die steuerliche Förderung von Diesel-PKW
mit nachgerüsteten umweltfreundlichen Rußpartikelfiltern, um die Feinstaubbelastung durch den Verkehr zu
begrenzen.
Die Regelung sieht vor, dass für Diesel-PKW, die bis zum 31.12.2006 erstmals zugelassen wurden und
zwischen 01.01.2006 und 31.12.2009 mit wirksamer Technik nachgerüstet werden, einmalig einen Steuerbonus
i.H.v. 330,00 Euro gezahlt wird, der mit der Kfz-Steuer verrechnet wird. Die Förderung beginnt jeweils
mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen - durch Meldung der Kfz-Zulassungsstellen an die
Finanzämter - nachgewiesen werden. Für Nachrüstungen von Anfang 2006 bis zum 31.03.2007 wird die
Steuerbefreiung einheitlich erst zum 01.04.2007 wirksam.
Nicht nachgerüstete PKW mit Dieselmotor und erstmaliger Zulassung bis zum 31.12.2006 sowie Neufahrzeuge,
die nicht den künftigen Euro-5-Partikelgrenzwert von 5 Mikrogramm pro Kilometer einhalten, werden mit
dem Steuerzuschlag von 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter Hubraum im Vierjahreszeitraum April 2007 bis
März 2011 belegt.