Februar 2007



  1. Bundesverfassungsgericht - Erbschaftsteuerrecht in der jetzigen Form verfassungswidrig
Das BVerfG hat das derzeitige Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt. Nach Auffassung des BVerfG hat sich der Gesetzgeber bei der Bewertung verschiedener Vermögensgegenstände einheitlich an gemeinen Wert zu orientieren. Diesen Anforderungen genügt das derzeitige Recht nicht da Grundbesitz, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften teilweise erheblich unter dem gemeinen Wert bewertet werden.

Das Gericht geht davon aus, dass bei der Bewertung von Betriebsvermögen die Übernahme von Steuerbilanzwerten sowie die Nichtberücksichtigung von stillen Reserven und Firmenwert die Annäherung an den gemeinen Wert verhindere.

Der Gesetzgeber muss bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung finden und sich auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert als maßgeblichem Bewertungsziel orientieren. Erst im zweiten Schritt darf bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe der Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände begünstigt werden (z. B. durch Freibeträge oder Steuersätze).

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten wird trotz der Unvereinbarkeit des jetzigen Rechts die weitere Anwendung bis zum 31.12.2008 zugelassen

  1. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Warengutscheinen
Ein Unternehmer hatte bei einer Parfümerie Geschenkgutscheine angefordert, auf denen als Gesamtwert ein Geldbetrag angegeben war, die er an Kunden und Mitarbeiter ausgab. Auf die Parfümerieartikel leistete er eine Anzahlung. Löste einer der Empfänger den Gutschein ein erhielt einen "Kassenzettel", auf dem weder Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen noch ein Steuersatz angegeben wurde. Die Parfümerie erteilte dem Unternehmer eine Rechnung über die Lieferung der Geschenkgutscheine und wies Umsatzsteuer aus, die der Unternehmer als Vorsteuer geltend machte.

Das lehnte der BFH leider ab. Der Unternehmer sei zwar Leistungsempfänger der aufgrund der Gutscheine ausgegebenen Waren. Mit der ausgestellten Rechnung könne er aber keine Vorsteuer abziehen, denn in dieser Rechnung seien als Gegenstand der Lieferung Gutscheine und nicht gelieferte Parfümerieartikel genannt.

Nach dieser Entscheidung gilt folgender Grundsatz: Die Vorsteuer aus Rechnungen über Lieferungen, auf die eine Anzahlung geleistet wurden, ist nur abziehbar, wenn die Gegenstände der Lieferung zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind.

Ist das im Zeitpunkt des Erwerbs der Warengutscheine nicht möglich, kann der Vorsteuerabzug noch dadurch erreicht werden, dass eine Schlussrechnung über die aufgrund der Gutscheine gelieferten Waren erteilt wird. In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug erst nach Erteilung der Schlussrechnung möglich.

  1. Änderungen des Bewertungsgesetzes durch das Jahressteuergesetz 2007
Für die Feststellung von Grundbesitzwerten wurden bisher die Wertverhältnisse des 1.1.1996 zu Grunde gelegt. Ab dem Jahr 2007 sind die Wertverhältnisse im Besteuerungszeitpunkt maßgebend. In der Regel wird der Gutachterausschuss der Gemeinde in zweijährigen Abständen eine Neubewertung vornehmen. Ist der tatsächliche Grundstückswert (gemeiner Wert) niedriger als der ermittelte Grundbesitzwert, kann unter Vorlage entsprechender Nachweise auch dieser angesetzt werden, vgl. § 138 BewG.

Werden bebaute Grundstücke vererbt oder verschenkt, ist für die Erbschaft-/Schenkungsteuer noch der Bedarfswert maßgebend. Ab dem Jahr 2007 ist anstatt der durchschnittlichen Jahresrohmiete der letzten 3 Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt die vereinbarte Jahresmiete zum Übertragungsstichtag maßgebend. Diese Jahresmiete ist dann mit dem 12,5 fachen abzüglich eines Alterswertabschlags des Gebäudes zu bewerten.

  1. Verbindliche Auskunft kostenpflichtig
Eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes dient dem Zweck, vor Verwirklichung einer geplanten Gestaltung Rechtssicherheit darüber zu bekommen, wie das Finanzamt den Sachverhalt später beurteilen wird. Für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskunft erheben die Finanzbehörden ab dem Jahr 2007 Gebühren. Sie werden nach dem Gegenstandswert berechnet.

Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Bei Dauersachverhalten ist auf die steuerliche Auswirkung.

Die Wertgebühr ermittelt sich nach § 34 Gerichtskostengesetz. Der Gegenstandswert beträgt mindestens EUR 5.000 (entspricht einer Gebühr von EUR 121) und höchstens EUR 30 Mio. (Gebühr: EUR 91.456).

Hinweis: Die Anrufungsauskunft des Arbeitgebers für lohnsteuerliche Fragen bleibt aber weiterhin kostenfrei!