Januar 2007
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Entfernungspauschale ab 2007
Vom 01.01.2007 an gilt für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine für viele
einschneidende Änderung: Erst ab dem 21. Entfernungskilometer wird eine Entfernungspauschale
von 0,30 EUR je vollen Entfernungskilometer wie Werbungskosten gewährt. Das Bundesfinanzministerium
hat dazu auf Folgendes hingewiesen:
- Die Entfernungspauschale gilt auch, wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
Höhere tatsächliche Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden nicht
mehr angesetzt.
- Grundsätzlich ist die anzusetzende Entfernungspauschale auf einen Höchstbetrag von 4.500 EUR
begrenzt. Wer einen Pkw benutzt, kann auch einen höheren Betrag als 4.500 EUR geltend machen.
Außerdem dürfen Sie in diesen Fällen statt der kürzesten Straßenverbindung die regelmäßig benutzte
verkehrsgünstigere Strecke ansetzen.
- Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Kosten abgegolten. Das gilt z.B. für Parkgebühren
für das Abstellen des Autos während der Arbeitszeit, Kosten für einen Austauschmotor wegen Motorschadens,
Finanzierungs-, Unfall- und Fährkosten sowie Gebühren für die Benutzung eines Straßentunnels oder einer
mautpflichtigen Straße. Die Fahrstrecke einer Fähre ist bei der Ermittlung der maßgebenden Entfernung
zu berücksichtigen.
- Werden mehrere Verkehrsmittel benutzt (z.B. Pkw und Bahn bei Park & Ride), ist die Kürzung um 20
Entfernungskilometer bei dem Verkehrsmittel vorzunehmen, das zuerst benutzt wird.
- Bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung wird ab dem ersten Entfernungskilometer
eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR gewährt. Unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel ist der Höchstbetrag
von 4.500 EUR nicht anzuwenden. Unfallkosten sind aber auch hier nicht zusätzlich abziehbar. Für
Flugstrecken werden allerdings statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten angesetzt.
- Behinderte Menschen können ab dem ersten Entfernungskilometer statt der Entfernungspauschale die
tatsächlichen Kosten geltend machen.
- Zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlte Fahrkostenzuschüsse kann der Arbeitgeber mit 15 % pauschal
versteuern, soweit sie den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer wie Werbungskosten abziehen
könnte. Daher muss im Einzelfall die Entfernungspauschale als pauschalierungsfähige Obergrenze berechnet
werden; das gilt auch bei Zurverfügungstellung eines Job-/Firmentickets.
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Rürup-Renten - verbesserter Sonderausgabenabzug ab 2006
Seitdem das Alterseinkünftegesetz 2005 gilt, wird für die Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen eine
Günstigerprüfung zwischen Sonderausgabenabzug nach neuem Recht und den Höchstbeträgen für den
Sonderausgabenabzug nach altem Recht durchgeführt.
In der Praxis kommt es in den Anfangsjahren in vielen Fällen zum Sonderausgabenabzug nach neuem Recht.
Um einen Anreiz für den Abschluss so genannter Rürup-Rentenversicherungsverträgen zu bieten, hat der
Gesetzgeber die Günstigerprüfung rückwirkend ab 2006 modifiziert: Die Beiträge für den Abschluss einer
Rürup-Rentenversicherung wirken sich im Regelfall in Höhe von 62% (2007: 64%) der gezahlten Beiträge
steuermindernd aus.
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Elektronisches Unternehmensregister - Offenlegung der Jahresabschlüsse
Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co (z. B. GmbH & Co. KG) aller Größenklassen
müssen Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die ab dem 01.01.2006 beginnen, innerhalb von 12 Monaten
nach dem Abschlussstichtag beim Betreiber des elektronischen Handelsregisters einreichen. Die
Prüfungspflicht der Registergerichte entfällt.
Der Betreiber des elektronischen Handelsregisters prüft die eingereichten Jahresabschlussunterlagen auf
- Vollständigkeit,
- Fristwahrung und
- Unberechtigter Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen.
Werden die offen zu legenden Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingereicht
wird (nach einem Androhungsverfahren mit einer 6-Wochen-Frist) ein Ordnungsgeldverfahren gegen die
Vertretungsorgane durchgeführt. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens EUR 2.500 und höchstens EUR 25.000.
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Dauerleistungen - Altverträge an neuen Umsatzsteuersatz anpassen!
Bestehende Verträge (sog. Altverträge) über umsatzsteuerpflichtige Dauerleistungen (z.B. Mietverträge),
die als Rechnungen anzusehen sind, sind an den ab 01.01.2007 geltenden Steuersatz von 19% anzupassen.
Ein infolge der Erhöhung des Steuersatzes geänderter Vertrag muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs des
Leistungsempfängers alle für Rechnungen erforderlichen Pflichtangaben erhalten. Hierzu
gehören u. a.: Name, Anschrift, Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden
Unternehmers, Rechnungsnummer (z.B. Wohnungs-/Objektnummer), Datum der Leistungserbringung (separat
auszuweisen!), Entgelt, Steuersatz und Umsatzsteuer. Der Leistungszeitraum kann sich aus den
Zahlungsbelegen ergeben.